Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_21/2014 KI-generiert

Driving License Re-issuance Delay in Administrative Appeal

Geschäftsnummer 1C_21/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was allowed to return to motorized road traffic under the condition of passing a practical driving test, following a decision made by a cantonal traffic authority. The individual appealed against this decision, claiming undue delay in the process, but their appeal was dismissed by the cantonal appeals commission. After several months, the commission finally provided a detailed decision, prompting the individual to claim that the lengthy delay constituted a violation of their rights. The individual subsequently filed a complaint regarding this delay, which was rendered moot by the issuance of the commission's reasoned decision. Ultimately, the court addressed the issue of costs and compensation stemming from the complaint process.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 94 BGG, Art. 72 BZP, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 und 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Driving License Re-issuance Delay in Administrative Appeal: The individual appealed against this decision, claiming undue delay in the process, but their appeal was dismissed by the cantonal appeals commission. After several months, the commission finally provided a detailed decision, prompting the individual to claim that the lengthy delay constituted a violation of their rights. The individual subsequently filed a complaint regarding this delay, which was rendered moot by the issuance of the commission's reasoned decision. Ultimately, the court addressed the issue of costs and compensation stemming from the complaint process.

Schlagwörter

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Wiederzulassung mit Auflagen und Anordnung neue Führerprüfung Verfahrensverzögerungen Zahlungsbefehl bedingte Verfügung Verwaltungskosten Führerausweisentzug verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 und 32 Abs. 2 BGG

Procedural basis applied by the single judge to declare the matter settled due to mootness.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Basis for ordering that no court costs be charged.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for ordering the Canton of Bern to pay the appellant an amount for party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_21/2014

Verfügung vom 12. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Christoph Wegenast,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern .

Gegenstand

Wiederzulassung mit Auflagen und Anordnung neue Führerprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern liess A.________ mit Verfügung vom 12. April 2013 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu unter der Auflage, vorgängig eine neue praktische Führerprüfung abzulegen.

Am 5. August 2013 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung vom 12. April 2013 ab.

Am 2. September 2013 erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern des Kantons Bern.

Am 11. Dezember 2013 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab und teilte ihren Entscheid A.________ im Dispositiv mit.

B. Am 15. Januar 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission, welcher er u.a. Rechtsverzögerung vorwarf.

Am 19. Mai 2014 stellte die Rekurskommission A.________ den begründeten Entscheid zu.

C. Am 2. Juni 2014 lud das Bundesgericht A.________ ein, sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 legitimierte sich Fürsprecher Christoph Wegenast als Rechtsvertreter von A.________ und erklärte sich mit der Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde einverstanden. Er beantragt, keine Gerichtskosten zu erheben und A.________ eine Parteientschädigung von 500 Franken zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde betrifft ein vor letzter kantonaler Instanz hängiges Administrativverfahren. Gegen dessen Abschluss durch einen begründeten Entscheid der Rekurskommission steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Vor Abschluss des kantonalen Verfahrens kann Beschwerde wegen Rechtsverzögerung geführt werden ( Art. 94 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist.

1.2. Mit der Zustellung des begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer ist die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.

2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn der Instruktionsrichter als Einzelrichter nach Vernehmlassung der Parteien als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 und 32 Abs. 2 BGG ).

Dem Beschwerdeführer geht es in der Sache um die prüfungsfreie Wiedererlangung des Führerausweises. Das Verfahren ist damit für ihn offenkundig von einiger Dringlichkeit.

Die Beschwerde ging bei der Rekurskommission am 3. September 2013 ein und sollte an der Sitzung vom 16. Oktober 2013 beurteilt werden. Weil sich während der Beratung Unklarheiten ergeben hätten, wurde die Sitzung abgebrochen. Die Rekurskommission setzte sie am 11. Dezember 2013 fort und entschied gleichentags. Am 13. Dezember 2013 stellte sie ihren Entscheid dem Beschwerdeführer im Dispositiv, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung, zu. Am 19. Mai 2014, mithin rund 8 ½ Monate nach Eingang der Beschwerde, stellte die Rekurskommission dem Beschwerdeführer den begründeten Entscheid zu. Dieser Zeitbedarf für den Erlass eines anfechtbaren Entscheids in einem relativ dringlichen, soweit ersichtlich keine besonderen Schwierigkeiten bietenden oder zeitraubenden Abklärungen erfordernden Verfahren, erweckt unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots jedenfalls erhebliche Bedenken.

Damit ergibt sich bei der in diesem Verfahren gebotenen, bloss summarischen Prüfung, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebliche Aussichten auf eine jedenfalls teilweise Gutheissung gehabt hätte. Es rechtfertigt sich daher, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) und dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Bern eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei deren Festsetzung ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur die Anwaltskosten entschädigt werden und der Beschwerdeführer erst in der letzten Phase des Verfahrens einen Anwalt beizog.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi