Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_21/2011 KI-generiert

Appeal Against Procedural Order for Court Cost Advance Dismissed for Lack of Substantiation of Denial of Justice

Geschäftsnummer 1C_21/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a construction permit related to a garage operation. The complainant filed an administrative appeal with the administrative court of the canton, challenging a decision made by the regional construction authority. In response, the court required the complainant to pay a fee for the processing of the appeal. Subsequently, the complainant disputed this requirement in a complaint regarding alleged denial of justice with the federal court. However, the federal court found the complaint insufficiently substantiated and consequently decided not to intervene in the case, ordering the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Procedural Order for Court Cost Advance Dismissed for Lack of Substantiation of Denial of Justice: The complainant filed an administrative appeal with the administrative court of the canton, challenging a decision made by the regional construction authority. In response, the court required the complainant to pay a fee for the processing of the appeal. Subsequently, the complainant disputed this requirement in a complaint regarding alleged denial of justice with the federal court. However, the federal court found the complaint insufficiently substantiated and consequently decided not to intervene in the case, ordering the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Bauwesen) prozessleitende Verfügungen Kostenvorschuss Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vorabentscheidungsverfahren Vorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to an obvious lack of reasoned justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because of the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_21/2011

Urteil vom 21. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,

Einwohnergemeinde A.________,

vertreten durch den Gemeinderat A.________,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Bauwesen),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. X.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 3. Januar 2011 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 30. November 2010 betreffend den Neubau für Garagenbetrieb ein. Am 4. Januar 2011 verfügte das Verwaltungsgericht wie folgt:

"1. Ein Doppel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2011 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 105 Abs. 2 VRPG ersucht, bis 19. Januar 2011 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auf das Postkonto.....einzubezahlen.

3. Der Schriftenwechsel wird erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses durchgeführt werden.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer (mit Einzahlungsschein)

Rechtsanwalt (...) z.H. des Beschwerdegegners (mit Beilage)

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (mit Beilage)

der Einwohnergemeinde A.________ (mit Beilage)

dem Regierungsstatthalter Oberaargau (zur Kenntnis)."

2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 2011. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Anfechtungsgegenstand ist die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des durch diese Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtsverweigerung geltend.

Nach dem Eingang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht umgehend die vorliegend beanstandete prozessleitende Verfügung erlassen und diese sämtlichen Verfahrensbeteiligten eröffnet. Inwiefern unter diesen Umständen der erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung berechtigt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er vermag auch nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde A.________ sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli