Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_209/2016 KI-generiert

Provisional Driver's License Withdrawal and Failed Justification for Appeal

Geschäftsnummer 1C_209/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the precautionary suspension of a driver's license, which was enacted by the relevant traffic authority pending an assessment of the individual's driving aptitude. Initially, the license was provisionally revoked in February 2016 due to medical concerns, and the authority denied the immediate effect of any appeal. The individual filed a formal complaint against this decision, which was subsequently dismissed by the cantonal appeals commission. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the legality of the commission’s ruling. The tribunal noted that the complaint did not sufficiently address the legal justifications provided by the commission and thus did not meet the necessary requirements for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional Driver's License Withdrawal and Failed Justification for Appeal: Initially, the license was provisionally revoked in February 2016 due to medical concerns, and the authority denied the immediate effect of any appeal. The individual filed a formal complaint against this decision, which was subsequently dismissed by the cantonal appeals commission. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the legality of the commission’s ruling. The tribunal noted that the complaint did not sufficiently address the legal justifications provided by the commission and thus did not meet the necessary requirements for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung Rücknahme der Verwaltungsverfügung medizinische Gründe provisorische Bewilligung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_209/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2016 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2016 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung und ordnete gleichzeitig eine Eignungsuntersuchung an. Gleichzeitig entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 11. März 2016 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sie einzig über den vorsorglichen Führerausweisentzug zu entscheiden habe. Auf die Rechtsbegehren wie Ausrichtung einer Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme usw. sei deshalb nicht einzutreten. Gemäss dem Arztbericht von der Kontrolluntersuchung vom 5. November 2015 würden zum jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschliessende Erkrankung vorliegen. Gegen den aus medizinischen Gründen getroffenen vorsorglichen Führerausweisentzug sei deshalb nichts einzuwenden.

2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Postaufgabe 6. Mai 2016) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Rekurskommission, bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli