Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_209/2015 KI-generiert

X v. Cantonal High Court (Abuse of Office Investigation Refusal)

Geschäftsnummer 1C_209/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a public prosecutor for alleged abuse of office. After the complaint was submitted, the local prosecution authority referred the matter to a higher court for authorization to conduct a criminal investigation. However, the court ruled that there was no sufficient initial suspicion of criminal conduct by the prosecutor, thereby denying the request for prosecution. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was dismissed on procedural grounds, as the individual failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling was unconstitutional or unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; X v. Cantonal High Court (Abuse of Office Investigation Refusal): After the complaint was submitted, the local prosecution authority referred the matter to a higher court for authorization to conduct a criminal investigation. However, the court ruled that there was no sufficient initial suspicion of criminal conduct by the prosecutor, thereby denying the request for prosecution. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was dismissed on procedural grounds, as the individual failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling was unconstitutional or unlawful.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Missbrauch der Dienstgewalt Rüge verfassungsmässiger Rechte Säumnis der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was refused inadmission under the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly waives levying any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_209/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Staatsanwalt,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen,

Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Strafanzeige gegen den Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 10. Februar 2015 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 31. März 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht, da kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Handeln des Staatsanwalts vorliege.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 20. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte in ihrem Beschluss dar, weshalb kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Handeln ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag mit ihrer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli