Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_209/2010 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Legal Aid Denial in Construction Permit Case Dismissed

Geschäftsnummer 1C_209/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding a building permit. The administrative body had dismissed the individual's appeal due to a lack of legal standing, prompting the individual to seek legal aid in the subsequent appeal. The Administrative Court denied the request for free legal assistance, citing the low prospects of success for the appeal. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to contest this decision and seeking an extension on the deadline for filing. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds of appeal and did not adequately address the reasons provided by the lower court for denying legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Petitioner's Appeal on Legal Aid Denial in Construction Permit Case Dismissed: The administrative body had dismissed the individual's appeal due to a lack of legal standing, prompting the individual to seek legal aid in the subsequent appeal. The Administrative Court denied the request for free legal assistance, citing the low prospects of success for the appeal. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to contest this decision and seeking an extension on the deadline for filing. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds of appeal and did not adequately address the reasons provided by the lower court for denying legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligung Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Legitimation gegen Baubewilligung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Verletzung von Bewilligungsauflagen Baukosten Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could be decided in the simplified procedure due to the evident lack of grounds for appeal.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the procedure was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were waived for the appellant given the hopelessness of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_209/2010

Urteil vom 11. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Baubewilligung; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 17. März 2010.

Erwägungen:

1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 12. Februar 2010 auf einen Rekurs von X.________ wegen fehlender Legitimation nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 16. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und ersuchte u.a. um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. März 2010 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. In seiner am 21. April 2010 beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 22. April 2010. Die Beschwerdefrist ist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Vorliegend gilt es den Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG zu beachten. Innert der durch Art. 46 BGG verlängerten Beschwerdefrist ging indessen keine Beschwerdeergänzung ein.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli