Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_208/2013 KI-generiert

Developer Must Bear Costs After Withdrawing Building Permit Application

Geschäftsnummer 1C_208/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an organization lodged an official complaint against a construction project initiated by a company, which had received approval from a local municipality. The local administrative court dismissed the complaint, and the organization subsequently appealed to the federal court. However, the construction project was withdrawn by the company, rendering the appeal moot. Consequently, the federal court noted that the case was now without subject matter and addressed the issue of costs imposed on the parties, concluding that the company should bear the costs of the now-defunct proceedings while stating that no party would be compensated for legal expenses due to the absence of legal representation and the nature of the case. The court also referred the matter back to the municipality for the resolution of any cost-related issues following the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Developer Must Bear Costs After Withdrawing Building Permit Application: The local administrative court dismissed the complaint, and the organization subsequently appealed to the federal court. However, the construction project was withdrawn by the company, rendering the appeal moot. Consequently, the federal court noted that the case was now without subject matter and addressed the issue of costs imposed on the parties, concluding that the company should bear the costs of the now-defunct proceedings while stating that no party would be compensated for legal expenses due to the absence of legal representation and the nature of the case. The court also referred the matter back to the municipality for the resolution of any cost-related issues following the withdrawal.

Schlagwörter

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Baueinsprache kommunale Baubewilligung unnötige Kosten Legitimation gegen Baubewilligung Planungskosten Erschliessungsbeiträge Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Analogously applied to set the reduced court fee for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose unnecessary costs on the party that caused them (the respondent).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for denying a party indemnity to the municipality acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_208/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

Gemeinde Vaz/Obervaz .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 15. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 13. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Vaz/Obervaz bewilligte das Bauvorhaben am 23. August 2012 und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 27. Mai 2013 hat die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien von der Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft zu tragen. Diese gibt in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2013 der Hoffnung Ausdruck, durch den Baugesuchsrückzug würden ihr nicht noch weitere Kosten anfallen.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie nunmehr anwaltlich vertreten ist.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 23. August 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_208/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 23. August 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Vaz/Obervaz zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp