Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_207/2021 KI-generiert

Owner v. Municipality (Change of Use in Agricultural Zone)

Geschäftsnummer 1C_207/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, the owner of a property located in an agricultural zone in the municipality of U., submitted a retroactive construction application to partially repurpose a machine hall into an art exhibition space alongside other structural changes. The Kanton Lucerne's Department of Space and Economy denied the application for an exemption permit, and the Municipal Council of U. mandated the restoration of the lawful state of the structure. The property owner appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which was dismissed. The owner then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on the grounds of alleged rights violations, but failed to substantiate claims that the Cantonal Court's judgment was constitutionally or legally invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 24b RPG, Art. 24c RPG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Owner v. Municipality (Change of Use in Agricultural Zone): The Kanton Lucerne's Department of Space and Economy denied the application for an exemption permit, and the Municipal Council of U. mandated the restoration of the lawful state of the structure. The property owner appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which was dismissed. The owner then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on the grounds of alleged rights violations, but failed to substantiate claims that the Cantonal Court's judgment was constitutionally or legally invalid.

Schlagwörter

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Bauen ausserhalb der Bauzonen Landwirtschaftsrecht nachträgliche Baubewilligung Zweckänderung Bauzone Verwendungsbedingungen Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not adjudicated (not entered upon) because it did not meet the formal requirements in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_207/2021

Urteil vom 27. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat U.________,

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. März 2021 (7H 20 43).

Erwägungen:

1. A.________ ist Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone der Gemeinde U.________. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus mit Schweinescheune, eine Scheune mit Anbauten, ein Wohnhaus mit Garage, eine Maschinenhalle sowie ein Hallenstall.

Am 7. Juli 2019 reichte A.________ ein nachträgliches Baugesuch für eine Teilumnutzung der Maschinenhalle in einen Ausstellungsraum für Kunst sowie für verschiedene bauliche Veränderungen ein. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern verweigerte mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 die nachträgliche Ausnahmebewilligung und hielt fest, dass der Gemeinderat U.________ über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu befinden habe. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 verweigerte der Gemeinderat U.________ die nachträgliche Baubewilligung für die Teilumnutzung der Maschinenhalle und für die baulichen Veränderungen. Er ordnete die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands innert vier Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an. A.________ erhob dagegen am 5. März 2020 Beschwerde, welche das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 2. März 2021 abwies.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 2. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung dar, weshalb die Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmebestimmungen von Art. 24b RPG und Art. 24c RPG nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb Ende 2018 aufgegeben und sämtliche landwirtschaftliche Flächen verpachtet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit dem Betrieb des Ausstellungsraums nichts zu tun, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 24b RPG nicht erfüllt seien. Bei der Maschinenhalle handle es sich nicht um eine landwirtschaftliche Wohnbaute oder eine angebaute Ökonomiebaute. Die Maschinenhalle falle deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG . Das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Raumplanungsrechts überwiege die entgegenstehenden Interessen am Erhalt des Ausstellungsraums. Der angeordnete Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Umbauten erweise sich als verhältnismässig. Auch sei das von der Gemeinde verfügte Nutzungsverbot der Maschinenhalle als Ausstellungsraum für Kunst nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der entscheidwesentlichen Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat U.________, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli