Macedonian National's Appeal Against Extradition Detention Dismissed by Swiss Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA nationality conflict arose when a Macedonian national was requested for extradition by the French Embassy in Switzerland to serve a two-and-a-half-year prison sentence for drug-related offenses. Following this request, the Swiss Federal Office of Justice placed the individual in extradition detention on March 27, 2018. The detainee subsequently appealed against this detention; however, the Federal Criminal Court rejected the appeal on April 18, 2018. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought to overturn the lower court’s decision and secure their release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 2 i.V.m, Art. 84 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Macedonian National's Appeal Against Extradition Detention Dismissed by Swiss Federal Court: Following this request, the Swiss Federal Office of Justice placed the individual in extradition detention on March 27, 2018. The detainee subsequently appealed against this detention; however, the Federal Criminal Court rejected the appeal on April 18, 2018. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought to overturn the lower court’s decision and secure their release.
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KI-generiertCited in the reasoning to refer to the lower court's findings in a situation where no detailed reasoning by the Federal Tribunal was necessary.
The request for free legal aid and assistance was rejected based on this provision because the appeal was hopeless.
The court waived the collection of court fees based on this provision due to the appellant's financial situation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_207/2018
Urteil vom 8. Mai 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. April 2018 (RH.2018.5 B-17-5577-2).
Sachverhalt:
A. Am 10. Januar 2018 ersuchte die französische Botschaft in Bern um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Auf Befehl des Bundesamts für Justiz hin wurde A.________ am 27. März 2018 in Basel in Auslieferungshaft versetzt.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 18. April 2018 ab.
B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, sowie weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Der Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit muss jedoch die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG gegeben sein ( BGE 136 IV 20 E. 1 S. 22 mit Hinweisen).
Ein derartiger Fall kann hier nicht angenommen werden. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Auslieferung sei nicht offensichtlich unzulässig (angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG ). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342) war sie aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann deshalb nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Wochen in Haft und lebt offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri