Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_207/2013 KI-generiert

Helvetia Nostra v. Applicants: Moot Appeal and Allocation of Litigation Costs

Geschäftsnummer 1C_207/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an organization filed a complaint against a building application submitted by two individuals, which was approved by the local municipality. The organization contested the approval, but the regional court dismissed the complaint, imposing court costs on the organization. Subsequently, the applicants withdrew their building request, prompting the municipality to rescind the approval. The organization sought to dismiss the appeal as moot due to the withdrawal. As a result of the withdrawal, the appeal was deemed moot and both the regional court costs and new costs arising from the federal court proceedings were assigned to the applicants. No party compensation was granted, as the organization was not represented by a lawyer.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Helvetia Nostra v. Applicants: Moot Appeal and Allocation of Litigation Costs: The organization contested the approval, but the regional court dismissed the complaint, imposing court costs on the organization. Subsequently, the applicants withdrew their building request, prompting the municipality to rescind the approval. The organization sought to dismiss the appeal as moot due to the withdrawal. As a result of the withdrawal, the appeal was deemed moot and both the regional court costs and new costs arising from the federal court proceedings were assigned to the applicants. No party compensation was granted, as the organization was not represented by a lawyer.

Schlagwörter

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Baueinsprache Kostenverlegung Zweitwohnungsinitiative Verwaltungskosten Organisation des Verfahrens Parteientschädigung Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was declared disposed of as it had become devoid of purpose due to procedural action.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used analogously to set the Federal Tribunal court fee at a reduced amount (Fr. 300.--).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose costs on the party that caused unnecessary costs (the appellees, following the withdrawal of the building application).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Used to deny a party indemnity to the municipality for legal proceedings.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 72 BZP to allow a summary decision on costs.

Art. 72 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to mandate a summary decision on costs, given the procedural situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_207/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Vals , 7132 Vals, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 8. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Vals bewilligte das Bauvorhaben am 8. November 2012 und wies die Einsprache ab. Dagegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat am 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 3. März 2013 zogen die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurück. Daraufhin hat die Gemeinde Vals am 21. März 2013 ihren Entscheid vom 8. November 2012 widerrufen und der Bauherrschaft eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt.

Die Bauherrschaft erachtet die pauschale Einsprache der Helvetia Nostra gegen ihr erstes Baugesuch als ungerechtfertigt, weshalb das Verfahren unter Kostenfolge für die Helvetia Nostra abzuschliessen sei.

Die Gemeinde Vals unterstützt diesen Antrag und verlangt, für das bundesgerichtliche Verfahren mit pauschal Fr. 1'500.-- entschädigt zu werden.

Die Helvetia Nostra stellt das Begehren, die Beschwerde sei unter Kostenfolge für die ihr Gesuch zurückziehende Partei, d.h. für die Bauherrschaft resp. die Beschwerdegegner, als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher insoweit als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 8. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Was die Gebühr für das kommunale Baubewilligungs- und Einspracheverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass die Gemeinde Vals bereits am 21. März 2013 nach erfolgtem Baugesuchsrückzug ihren Entscheid vom 8. November 2012 widerrufen und der Bauherrschaft für das kommunale Verfahren eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt hat.

Verbleiben somit einzig die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln, ist es angezeigt, dass das Bundesgericht diese Regelung sogleich selber trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_207/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Vals den am 8. November 2012 ergangenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid gemäss Entscheid vom 21. März 2013 widerrufen hat und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist.

2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp