Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_207/2007 KI-generiert

License Withdrawal Appeal Refused Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1C_207/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driving license revoked for a period due to a serious violation of traffic regulations, specifically for driving despite an existing ban. This revocation was ordered by the Road Traffic Office of a specific canton and was upheld by a commission that handles appeals related to traffic matters. The individual subsequently appealed the commission's decision to the Federal Tribunal, arguing that the ruling was legally flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification, leading to the conclusion that it would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; License Withdrawal Appeal Refused Due to Insufficient Justification: This revocation was ordered by the Road Traffic Office of a specific canton and was upheld by a commission that handles appeals related to traffic matters. The individual subsequently appealed the commission's decision to the Federal Tribunal, arguing that the ruling was legally flawed. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification, leading to the conclusion that it would not be considered.

Schlagwörter

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Warnungsentzug Führerausweisentzug Rücknahme der Verwaltungsverfügung verfassungsmässige Anforderung Verletzung der Verkehrsregeln Aussetzungsfrist Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 90 BGG

Cited as the basis for the availability of the appeal in public law matters, although the decision not to enter was based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_207/2007 /daa

Urteil vom 30. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,

Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Warnungsentzug; Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen

des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis mit Wirkung ab 3. September 2006 bis und mit 31. Januar 2007 sowie ab 2. April 2007 bis und mit 1. Februar 2008 für insgesamt 15 Monate. Zur Begründung führte das Amt aus, X.________ habe am 3. September 2006 den Personenwagen ZH ... auf der Weiacherstrasse bei Pfungen gelenkt, obwohl ein rechtskräftiger Entzug des Führerausweises bestanden habe; es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wobei der getrübte automobilistische Leumund erschwerend ins Gewicht falle. Den von X.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 14. Mai 2007 ab.

2. Gegen den am 14. Mai 2007 ergangenen Endentscheid der Kommission führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gegen den angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2007 steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: