Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Indefinite Driving License Withdrawal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal on Indefinite Driving License Withdrawal Due to Insufficient Justification The Federal Supreme Court refused to hear an appeal challenging a cantonal administrative court's decision, which upheld the indefinite withdrawal of the appellant's driving license and prohibited her from operating all categories of motor vehicles, based on a requirement for a favorable traffic medical assessment for reissuance. The court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42 para. 2 BGG), particularly by not addressing the specific reasoning of the lower court—namely that the traffic medical expert opinion supporting the license withdrawal was conclusive, complete, and without contradiction—and instead presented only vague, non-specific appellate criticism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Indefinite Driving License Withdrawal Due to Insufficient Justification: The court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42 para. 2 BGG), particularly by not addressing the specific reasoning of the lower court—namely that the traffic medical expert opinion supporting the license withdrawal was conclusive, complete, and without contradiction—and instead presented only vague, non-specific appellate criticism.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient justification in the simplified procedure.
Used to decide that no costs would be levied despite the procedural outcome.
Used to decide that no party compensation would be awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_206/2025
Urteil vom 23. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 27. Februar 2025 (VB.2024.00117).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 16. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Dezember 2022 und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der Spezialkategorien. Zudem machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel von A.________ am 20. Februar 2024 bzw. am 27. Februar 2025 ab.
2. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 14. April 2025 (Posteingang am 22. April 2025) erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Februar 2025 und verlangt die Aushändigung ihres Führerausweises.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht schuldig zu sein, und übt appellatorische Kritik, ohne auf das angefochtene Urteil konkret Bezug zu nehmen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz nicht hätte zum Schluss gelangen dürfen, das die Beschwerdeführerin betreffende und dem verfügten Führerausweisentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gutachten sei schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Ihre Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck