Driving License Revocation Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around the suspension of a driving license for one month, initiated by the traffic authority of a Swiss canton. The individual contested this decision through several appeals, which were ultimately rejected by various administrative and judicial bodies, including the administrative court of the canton. The individual sought a postponement of the license suspension and filed a complaint, but the court found that the successive appeals were either untimely or legally insufficient and did not delve into the merits of the case. The final appeal to the Federal Tribunal was also dismissed due to a lack of demonstrated legal violation in the prior rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 3 VRP, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving License Revocation Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Pleading: The individual contested this decision through several appeals, which were ultimately rejected by various administrative and judicial bodies, including the administrative court of the canton. The individual sought a postponement of the license suspension and filed a complaint, but the court found that the successive appeals were either untimely or legally insufficient and did not delve into the merits of the case. The final appeal to the Federal Tribunal was also dismissed due to a lack of demonstrated legal violation in the prior rulings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to formal deficiencies.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_205/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Führerausweisentzug, Vollzugsaufschub,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 17. April 2018 (B 2018/96).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A.________ mit Verfügung vom 8. März 2016 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Einen dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 abwies. A.________ führte dagegen Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 24. November 2017 nicht eintrat (Verfahren 1C_625/2017).
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 den Vollzug des einmonatigen Führerausweisentzugs an und legte den 6. April 2018 als Abgabetermin fest. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2018 um Verzicht auf den Führerausweisentzug. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 5. April 2018 wegen offensichtlicher Verspätung nicht ein. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom Entscheid vom 17. April 2018 nicht ein. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass Rekursentscheide über Vollstreckungsmassnahmen endgültig sind ( Art. 44 Abs. 3 VRP ). Der Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission könne daher nicht mehr mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2. A.________ erhob mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss auch gegen den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 5. April 2018 richten sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Verwaltungsrekurskommission seinen Rekurs rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt hätte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli