Access to Documentation Denial Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning (1C\_213/2009)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where an individual challenged the refusal to grant access to documents related to a previous court decision about the validity of their foreign driver's license in Switzerland. Initially, the individual's right to use their foreign driver's license was provisionally revoked by the relevant traffic authority. A subsequent appeal led to the reinstatement of the license by the Cantonal Appeals Commission. However, when the individual later sought access to the related court records, their request was denied, prompting them to file a complaint with the Federal Court. The court found that the individual's submission lacked sufficient justification to allow for examination of a legal violation regarding the denial of access to the requested documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Access to Documentation Denial Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning (1C\_213/2009): Initially, the individual's right to use their foreign driver's license was provisionally revoked by the relevant traffic authority. A subsequent appeal led to the reinstatement of the license by the Cantonal Appeals Commission. However, when the individual later sought access to the related court records, their request was denied, prompting them to file a complaint with the Federal Court. The court found that the individual's submission lacked sufficient justification to allow for examination of a legal violation regarding the denial of access to the requested documents.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.
The decision states that no court fees will be charged.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_205/2014
Urteil vom 24. April 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern .
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte X.________ mit Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich das Recht, von ihrem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Verfügung vom 21. April 2009 gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen sei. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission nicht ein.
Auf eine schriftliche Anfrage von X.________ vom 7. August 2012 hin teilte das Bundesgericht ihr am 10. August 2012 mit, dass ihr bereits Kopien von sämtlichen Aktenstücken des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_213/2009 zugestellt worden seien. Die kantonalen Akten müsste sie - soweit sie daran interessiert sei - direkt beim Kanton verlangen.
2. Mit Eingabe vom 14. April 2014 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht sinngemäss über ein Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die dem bundesgerichtlichen Verfahren 1C_213/2009 zugrunde liegenden kantonalen Entscheide. Aus dem Schreiben ergibt sich indessen nicht, in welche Unterlagen Einsicht verlangt und inwiefern die Akteneinsicht verweigert wurde.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Grundsätzlich dieselben Grundsätze gelten, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird ( Art. 94 BGG ).
Die vorliegende Eingabe enthält keine hinreichenden Ausführungen, welche die Prüfung einer Rechtsverletzung erlauben würden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Aus diesem Grund kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Eingabe vom 14. April 2014 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag