Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_205/2013 KI-generiert

Environmental Organization v. Municipality: Moot Appeal and Cost Allocation

Geschäftsnummer 1C_205/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an organization against a municipal construction project approved by a community. The organization objected to the application, but the municipality approved the project and dismissed the objection. Subsequently, the organization appealed to the cantonal administrative court, which did not accept the appeal and imposed procedural costs on the organization. The organization then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which required that the case be resolved as the construction application was withdrawn, rendering the appeal moot. The Tribunal determined that costs from both the cantonal and federal proceedings would be imposed on the construction company, but no party compensation would be granted due to the absence of legal representation for the organization. The matter was further referred back to the municipality for resolving procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Environmental Organization v. Municipality: Moot Appeal and Cost Allocation: The organization objected to the application, but the municipality approved the project and dismissed the objection. Subsequently, the organization appealed to the cantonal administrative court, which did not accept the appeal and imposed procedural costs on the organization. The organization then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which required that the case be resolved as the construction application was withdrawn, rendering the appeal moot. The Tribunal determined that costs from both the cantonal and federal proceedings would be imposed on the construction company, but no party compensation would be granted due to the absence of legal representation for the organization. The matter was further referred back to the municipality for resolving procedural costs.

Schlagwörter

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Baueinsprache Verfahrenskosten kommunale Baubewilligung Umweltkosten Verfahrensgrundsatz Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as moot because the underlying building application was withdrawn.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to determine the reduced amount of the federal court fee imposed on the respondent.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied as the principle for imposing unnecessary costs on the party that caused them (the respondent).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used for the imposition of costs at the federal court level on the respondent.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Applied to deny legal costs/indemnities (Parteientschädigung) to the municipality acting in its official capacity.

Art. 71 BGG

Procedural provision cited in connection with Art. 72 BZP regarding the simplified decision on costs when the case becomes moot.

Art. 72 BZP

Procedural provision cited in combination with Art. 71 BGG regarding the simplified decision on costs when the case becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_205/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Samnaun , 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 17. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Samnaun bewilligte das Bauvorhaben am 28. November 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Der Bauherrschaft wurde dabei für die Behandlung des Baugesuchs eine Gebühr von "einstweilen Fr. 3'280.--" auferlegt, während die Helvetia Nostra verpflichtet wurde, der Gemeinde die auf Fr. 1'100.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens zu bezahlen.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss vom 11. Juli 2013 datiertem Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde, welches die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin mitunterzeichnet hat, hat diese ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde halten dafür, dass im Falle einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass diese beim Bundesgericht wie auch beim Verwaltungsgericht standardisierte Beschwerden eingereicht habe, welche mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden gewesen seien.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/ 2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 28. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung sogleich selber neu trifft (wie bereits im Verfahren 1C_207/2013 gemäss Urteil vom 16. Juli 2013). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Samnaun den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde Samnaun.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_205/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 28. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Samnaun zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp