Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_204/2020 KI-generiert

License Revocation for Relapse After Prior Indefinite Withdrawal

Geschäftsnummer 1C_204/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted in August 2019 for driving a vehicle with a trailer without the necessary BE category driving license, resulting in a conditional financial penalty and a fine. The administrative measures commission in the Canton of Fribourg permanently revoked the person's driver's license in February 2020 due to this medium-level traffic violation and the individual's prior incidents of traffic-related offenses, including a previous indefinite license suspension for driving under the influence. The individual's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Fribourg in March 2020. Subsequently, the individual filed an objection against the court's decision, seeking its annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; License Revocation for Relapse After Prior Indefinite Withdrawal: The administrative measures commission in the Canton of Fribourg permanently revoked the person's driver's license in February 2020 due to this medium-level traffic violation and the individual's prior incidents of traffic-related offenses, including a previous indefinite license suspension for driving under the influence. The individual's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Court of Fribourg in March 2020. Subsequently, the individual filed an objection against the court's decision, seeking its annulment.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug infolge mittelschwerer Widerhandlung Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand bisheriger Rechtsstatus Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive order regarding the waiver of court costs.

Art. 93 BGG

Used implicitly as the basis for the decision not to enter into the appeal (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation, although the reasoning mentions Art. 42 BGG for admissibility requirements.

Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG

This provision establishes the mandatory permanent withdrawal of the driving license for a repeat offense (recidivism) within five years, which was the substantive basis for the cantonal decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_204/2020

Urteil vom 29. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen

im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.

Gegenstand

Führerausweisentzug infolge mittelschwerer Widerhandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. März 2020 (603 2020 28, 603 2020 29, 603 2020 33).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 6. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.--. Sie hielt für erwiesen, dass er am 12. Juni 2019 in Aristau einen Personenwagen mit einem Wohnanhänger steuerte, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Führerausweises der Kategorie BE gewesen zu sein. Der Strafbefehl blieb unangefochten.

Am 6. Februar 2020 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A.________ den Führerausweis für immer.

Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab.

B. Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts und beantragt sinngemäss, ihn aufzuheben.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Kantonsgericht ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 einen Personenwagen mit Wohnanhänger gelenkt hat, ohne über den entsprechenden Führerausweis zu verfügen. Dadurch habe er eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen. Aus dem ADMAS ergebe sich zudem, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Verkehrsdelikten verschiedene Massnahmen verfügt worden seien; zuletzt sei ihm der Ausweis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration auf unbestimmte Zeit entzogen und, nach einem positiven Fahreignungsgutachten, am 14. April 2016 wieder zurückgegeben worden. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 5 Jahren, nachdem ihm der wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis wiedererteilt worden sei, eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe, was nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG zwingend einen Entzug für immer nach sich ziehe.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Beurteilung in Frage zu stellen: weder der Umstand, dass ihn der Entzug hart trifft, noch dass sich die Polizeibeamten beim Vorfall vom 12. Juni 2019 nach seiner Darstellung wie "Hobby Rambos" aufgeführt haben, noch dass das Kantonsgericht das Verfahren trotz der wegen der Corona-Pandemie ausserordentlichen Lage weiterführte, vermögen die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2.3. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nichts, als der angefochtene Entscheid ohnehin kein Bundesrecht verletzt:

Die Einschätzung des Kantonsgerichts, das Führen eines Fahrzeugs, ohne über einen entsprechenden Ausweis zu verfügen, stelle eine mittelschwere Widerhandlung dar, ist nicht zu beanstanden. Die Fünfjahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG beginnt nach konstanter Rechtsprechung mit dem Ablauf des massgeblichen Entzugs zu laufen (Urteil 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Damit stellt die Widerhandlung vom 12. Juni 2019 in Bezug auf die Wiedererteilung des Ausweises am 14. April 2016 einen Rückfall dar, der nach der erwähnten Bestimmung zwingend einen Entzug für immer nach sich zieht.

3. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi