Driver's License Withdrawal Appeal Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge to the revocation of a person's right to use a foreign driver's license in Switzerland. The relevant authority had notified the individual of a four-month suspension of this right based on specific regulatory provisions. The affected individual appealed this decision, but the appeal was dismissed by the relevant commission in April 2011. Subsequently, an appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, leading to a decision not to admit the appeal. Additionally, the court noted that no costs would be incurred in this matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Appeal Dismissed for Formal Defects: The relevant authority had notified the individual of a four-month suspension of this right based on specific regulatory provisions. The affected individual appealed this decision, but the appeal was dismissed by the relevant commission in April 2011. Subsequently, an appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, leading to a decision not to admit the appeal. Additionally, the court noted that no costs would be incurred in this matter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of proper substantiation.
Used to rule on the non-imposition of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_204/2011
Urteil vom 21. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thilo Heuser,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach,
3001 Bern.
Gegenstand
Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 X.________ mitteilte, ihm gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, auf die Dauer von vier Monaten abzuerkennen;
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ sich hiergegen mit Eingabe vom 9. Mai 2011 ans Bundesgericht wandte;
dass diese Beschwerde sich indes zunächst gegen das damals erst vorliegende Entscheid-Dispositiv richtete, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2011 unter Hinweis auf Art. 100 und Art. 42 Abs. 2 BGG mitgeteilt wurde, die dreissigtägige Frist, die Beschwerde den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen entsprechend zu begründen, werde erst ab Erhalt des schriftlich motivierten Entscheids zu laufen beginnen;
dass die Rekurskommission das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hat wissen lassen, dass die begründete Ausfertigung des Entscheids vom 20. April 2011 vom Beschwerdeführer bereits Ende August 2011 in Empfang genommen worden ist;
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine den ihm genannten gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerdebegründung nachzureichen, wie auch bereits seine ursprüngliche Eingabe vom 9. Mai 2011 diesen Erfordernissen in keiner Weise zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp