Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_203/2024 KI-generiert

Supreme Court upholds building permit refusal due to unpaid cost advance

Geschäftsnummer 1C_203/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a property owner, identified as A.________, challenged a construction permit issued by the local council of Oberiberg to the Wasserversorgung Moos for the replacement of a reservoir and its piping network on the owner's property. A.________ filed a complaint against this decision, which was not considered by the council. Subsequently, A.________ appealed to the government council of the Canton of Schwyz, which also declined to consider the complaint due to the non-payment of a required advance, leading to a decision against A.________. Unsatisfied, A.________ took the case to the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which upheld the previous decision. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal contesting the lower court's decision and associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Supreme Court upholds building permit refusal due to unpaid cost advance: A.________ filed a complaint against this decision, which was not considered by the council. Subsequently, A.________ appealed to the government council of the Canton of Schwyz, which also declined to consider the complaint due to the non-payment of a required advance, leading to a decision against A.________. Unsatisfied, A.________ took the case to the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which upheld the previous decision. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal contesting the lower court's decision and associated costs.

Schlagwörter

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Planungs- und Baurecht Baubewilligungspflicht nicht geleisteter Kostenvorschuss öffentliches Gebäude Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege hinreichende Zufahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it failed to meet the grounds for appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly stated that no costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_203/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wasserversorgung Moos,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

Gemeinderat Oberiberg,

Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Planungs- und Baurecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. Februar 2024 (III 2023 202).

Erwägungen:

1. Am 27. September 2023 erteilte der Gemeinderat Oberiberg der Wasserversorgung Moos die Baubewilligung für den Ersatzneubau des Reservoirs Feissboden samt Leitungsnetz unter Auflagen und Bedingungen. Auf die gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache von A.________, Eigentümer des Grundstücks KTN 770, auf dem sich das Reservoir befindet, trat er nicht ein.

Gegen den Entscheid des Gemeinderats gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ - trotz Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet und innert dieser Frist auch weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht noch den Nachweis erbracht habe, dass er infolge einer Massnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten habe. Sodann auferlegte er A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.

2. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 22. Februar 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab und auferlegte A.________ die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, wieso der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats rechtens sei. Sie hat zudem ausgeführt, wieso die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- angemessen und nicht zu beanstanden seien. Der Beschwerdeführer wiederholt zwar vor Bundesgericht im Rahmen seiner zum Teil unverständlichen Ausführungen seine frühere Kritik am Entscheid des Regierungsrats. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich gegen das erwähnte Bauvorhaben wendet, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (inklusive Kostenregelung) des Regierungsrats zu Recht geschützt hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Oberiberg, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur