Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_203/2013 KI-generiert

Environmental Organization Appeal Mooted by Withdrawal of Planning Application; Cost Allocation Follows Causation Principle

Geschäftsnummer 1C_203/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a challenge by an association against a building application submitted by a company. The local municipality approved the building project and dismissed the association's objection, requiring the association to pay a fee for the objection process. The association then appealed this decision to the cantonal administrative court, which also dismissed the appeal and imposed court costs on the association. Subsequently, the building application was withdrawn, rendering the association's appeal to the Swiss Federal Tribunal moot. The tribunal addressed the implications of the application withdrawal on the costs incurred during the legal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Environmental Organization Appeal Mooted by Withdrawal of Planning Application; Cost Allocation Follows Causation Principle: The local municipality approved the building project and dismissed the association's objection, requiring the association to pay a fee for the objection process. The association then appealed this decision to the cantonal administrative court, which also dismissed the appeal and imposed court costs on the association. Subsequently, the building application was withdrawn, rendering the association's appeal to the Swiss Federal Tribunal moot. The tribunal addressed the implications of the application withdrawal on the costs incurred during the legal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Baueinsprache Planungskosten Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen Umweltkosten Gesuch an eine Behörde verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used as the basis for ordering the respondent to bear the court costs because they caused unnecessary proceedings.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to analogously determine the amount of the reduced court fee for the Federal Tribunal.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning concerning why the Municipality is not entitled to party compensation, which is affirmed by the dispositive (point 3).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_203/2013

Urteil vom 8. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra , Postfach, 1820 Montreux,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG, v.d. Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,

Gemeinde Obersaxen , 7134 Obersaxen Meierhof.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 20. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Obersaxen bewilligte das Bauvorhaben am 28. November 2012 und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein. Dabei wurde die Helvetia Nostra verpflichtet, der Gemeinde die auf Fr. 300.-- festgesetzten Kosten des Einspracheverfahrens zu bezahlen.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss vom 8. Juli 2013 datiertem Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde, welches die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin mitunterzeichnet hat, hat diese ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde halten dafür, von Kostenfolgen zu Lasten der Bauherrschaft sei abzusehen, ebenso von einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin. Sollte trotzdem eine Entschädigung zugesprochen werden, sei zu berücksichtigen, dass sowohl beim Bundesgericht wie auch beim Verwaltungsgericht standardisierte Beschwerden eingereicht worden seien.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie für dieses Verfahren anwaltlich vertreten war.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Sodann steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 28. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in verschiedenen konnexen Verfahren sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Obersaxen den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_203/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 28. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Obersaxen zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp