Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_202/2016 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed as Non-Appealable Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 1C_202/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property dispute in Flims, Switzerland, concerning a building application submitted for the construction of a single-family house on a plot partially designated for residential use and partially for agricultural use. The local government granted a building permit with certain conditions, which led to an objection from a neighboring owner. This objection was initially dismissed by the municipal authorities, prompting the neighbor to appeal to the administrative court. The court upheld the building permit, leading the neighbor to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul the decisions on the building permit and the objection, and to dismiss the building application altogether. The respondents, including the municipality and the property owners, argued against this appeal. The dispute centers on procedural and substantive matters regarding the permit, particularly around compliance with safety and design regulations for the property's garage access.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Building Permit Appeal Dismissed as Non-Appealable Interlocutory Decision: The local government granted a building permit with certain conditions, which led to an objection from a neighboring owner. This objection was initially dismissed by the municipal authorities, prompting the neighbor to appeal to the administrative court. The court upheld the building permit, leading the neighbor to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to annul the decisions on the building permit and the objection, and to dismiss the building application altogether. The respondents, including the municipality and the property owners, argued against this appeal. The dispute centers on procedural and substantive matters regarding the permit, particularly around compliance with safety and design regulations for the property's garage access.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung anfechtbarer Zwischenentscheid Immobilienbesitz Miteigentum Legitimation der Gemeinde Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Confirmed that the municipality of Flims is not entitled to party compensation.

Art. 68 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the private respondents because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the decision under review was considered an interlocutory decision (Zwischenentscheid) and the conditions for its direct appealability (non-reparable prejudice or immediate final ruling) were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

1C_546/2022 (2023-03-31)
Property Owner Appeal Against Demolition Permits in Kernzone Dismissed
«…Baurekursgerichts vor (vgl. Urteile 1C_170/2022 vom 12. September 2022 E. 1.4.2; 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3). 1.3.3. Das Vorliegen eines Zwischenentscheides ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn…»
1C_170/2022 (2022-09-12)
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«…g einzureichen. Materiell liegt somit ein Rückweisungsentscheid vor (vgl. Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3). 1.4.3. Gemäss Baurekursgericht soll die Rückversetzung der Fassade des Neubaus Spyristr…»
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«…an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerden wurde mit Entscheid vom 23. November 2016 nicht eingetreten (1C_202/2016).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_202/2016

Urteil vom 23. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

C.B.________ und D.B.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Janett,

Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf,

vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2016

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. C.B.________ und D.B.________ sind Eigentümer der Parzelle 3980 in Flims Dorf, die überwiegend in der Wohnzone A (827 m2) und zu einem kleineren Teil in der Landwirtschaftszone (179 m2) liegt.

Am 10. März 2015 erteilte ihnen der Gemeindevorstand Flims ein Näherbaurecht gegenüber der Via Cangina (5 m Grenzabstand statt 6,2 m).

B. Am 13. April 2015 reichte die E.________ AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf Parzelle 3980 ein. Dagegen erhob A.________ Einsprache. An der Sitzung vom 23. Juni 2015 wies der Gemeindevorstand die Einsprache im Wesentlichen ab und bewilligte das Baugesuch mit verschiedenen Auflagen

C. Gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligung erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde am 21. Januar 2016 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

D. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 3. Mai 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid und die Baubewilligung seien aufzuheben; ihre Baueinsprache sei gutzuheissen und das Baugesuch Nr. 2015-0021 vom 15. April 2015 sei abzuweisen. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. D.B.________ und C.B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegner), die Gemeinde Flims und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide in Bausachen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG); dagegen sind Zwischenentscheide nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG unmittelbar vor Bundesgericht anfechtbar.

1.1. Vorliegend hat die Gemeinde die Baubewilligung erteilt und die Einsprache der Beschwerdeführerin im Wesentlichen abgewiesen. Die Einsprache wurde immerhin in einem Punkt - hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Ausfahrt - gutgeheissen, weil die Einfahrtsverhältnisse, insbesondere die Sichtweiten, auf die rechte Strassenseite der Via Cangina (Bergfahrt) mit dem vorgesehenen Radius von 2 m in Verbindung mit den vorgesehenen Böschungen, Mauern und Zäunen nicht klar ersichtlich seien und den Verkehr behindern könnten. In die Baubewilligung wurde daher eine Auflage (b21) aufgenommen, wonach dem Bauamt vor Baubeginn der Situationsplan der Einfahrt mit den dazugehörigen Längs- und Querschnitten zur Genehmigung eingereicht werden müssten. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden muss.

1.2. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde sind deshalb der Auffassung, zur Einfahrtsgestaltung liege noch kein Endentscheid vor, weshalb auf die Beschwerde oder jedenfalls auf den die Garagenzufahrt betreffenden Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden könne. Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, sobald die Baubewilligung erteilt sei, liege prozessual ein Endentscheid vor; überdies betreffe die Auflage b21 nur Unklarheiten zur Umgebungsgestaltung der bergseitigen Einfahrt und habe nicht zur Folge, dass das Bauprojekt als solches überarbeitet werden müsste.

1.3. Wird eine Baubewilligung von der Rechtsmittelinstanz mit der Auflage bestätigt, dass Teile des Bauvorhabens überarbeitet und von der Baubehörde nochmals bewilligt werden müssen, liegt grundsätzlich ein Zwischenentscheid vor (vergleichbar einem Rückweisungsentscheid); ein Endentscheid wird nur angenommen, wenn die Umsetzung der Auflage gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne bereits im Rechtsmittelverfahren mitbeurteilt worden ist, d.h. der Gemeinde kein Entscheidungsspielraum mehr zusteht (Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2; Urteil 1C_563/2012 vom 26. April 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).

Erteilt die Gemeinde dagegen selbst die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. In solchen Fällen kann unter Umständen ein anfechtbarer End- oder Teilendentscheid vorliegen.

1.4. Vorliegend ist unter anderem streitig, ob die Garagenausfahrt den Anforderungen von Art. 51 des Baugesetzes der Gemeinde Flims vom 13. Juni 2010 (BG Flims) genügt. Danach dürfen Ausfahrten nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs führen (Abs. 1); Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen; zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein ebener Vorplatz von mindestens 4 m vorhanden sein (Abs. 2).

Die Gemeinde und das Verwaltungsgericht gingen gestützt auf die in den Akten liegenden Pläne davon aus, dass die Anforderungen an Vorplatz und Rampenneigung nach Abs. 2 eingehalten seien; dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Zu überprüfen bleibt aber noch, ob die Sichtverhältnisse für die Verkehrssicherheit (gemäss Abs. 1) genügen; dies konnte bislang nicht beurteilt werden. Sollten die verbesserten Pläne ergeben, dass die Sichtweite bergwärts ungenügend ist, muss die Einfahrt möglicherweise modifiziert werden. Dies könnte sich auf die Grösse des Vorplatzes und die Rampenneigung auswirken, was wiederum Konsequenzen für die Anordnung der Tiefgarage haben könnte. Es ist daher noch nicht möglich, abschliessend über die Rechtmässigkeit der Garageneinfahrt zu entscheiden. Diese lässt sich auch nicht vom übrigen Bauprojekt (Einfamilienhaus mit Tiefgarage) abtrennen.

Ohnehin soll sich das Bundesgericht nach der Konzeption des Gesetzgebers möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Im vorliegenden Fall ist zu befürchten, dass auch der vorbehaltene Entscheid über die Sichtverhältnisse angefochten werden könnte, sei es durch die Beschwerdeführerin oder - bei Umgestaltung der Ausfahrt - von den Beschwerdegegnern.

1.5. Unter diesen Umständen ist vom Vorliegen eines Zwischenentscheids auszugehen. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Im Übrigen erscheint auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zweifelhaft. Diese wohnt nicht in der Nähe des Bauprojekts, sondern leitet ihre Beschwerdebefugnis aus ihrem Miteigentum (zu 2 %) an der Wegparzelle 3982, ihrem Eigentum an der 5 - 6 m2 grossen Parzelle 4375 und ihrem Nutzungsrecht an einem Parkplatz in der Tiefgarage auf Parzelle 1589 (mit dazugehörigem Fuss- und Fahrwegrecht) ab. Zwar grenzt zumindest die Wegparzelle 3982 an das Baugrundstück; dagegen wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauprojekt die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Wegparzelle, ihre Kleinstparzelle oder die Nutzung des Parkplatzes beeinträchtigen könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, soll der Neubau doch über die Via Cangina erschlossen werden.

Während es bei Wohnliegenschaften meist offensichtlich ist, dass die Überbauung der angrenzenden Parzelle unerwünschte Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben könnte (z.B. Verschlechterung der Aussicht, negative oder positive Immissionen etc.), spielen für eine Strassenparzelle die Aussicht, eine allfällige Beschattung, Lärmimmissionen oder dergleichen kaum eine Rolle. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse liegt daher regelmässig nicht auf der Hand und müsste jedenfalls besonders begründet werden (Urteil 1C_203/2016 vom 19. August 2016 E. 3; allgemein zur Begründungspflicht BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ). Die Gemeinde Flims hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber