Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_202/2007 KI-generiert

Citizen Movement v. Cantonal Government Regarding Municipal Merger Referendum

Geschäftsnummer 1C_202/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a proposed merger between two municipalities, Littau and Luzern, which led to a public vote on a merger agreement. A local citizen group initiated a municipal referendum to maintain Littau's independence, stating no merger could occur without public consent. Despite their initiative being recognized, the local authorities scheduled the vote on the merger without addressing the initiative. The citizen group filed complaints regarding the timing and process of the merger vote, asserting that it infringed upon their rights to vote on the initiative. However, the governmental body dismissed their complaints due to procedural delays, prompting the citizen group to appeal to the Federal Tribunal for intervention against the merger vote.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. c BGG, Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen Movement v. Cantonal Government Regarding Municipal Merger Referendum: A local citizen group initiated a municipal referendum to maintain Littau's independence, stating no merger could occur without public consent. Despite their initiative being recognized, the local authorities scheduled the vote on the merger without addressing the initiative. The citizen group filed complaints regarding the timing and process of the merger vote, asserting that it infringed upon their rights to vote on the initiative. However, the governmental body dismissed their complaints due to procedural delays, prompting the citizen group to appeal to the Federal Tribunal for intervention against the merger vote.

Schlagwörter

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Referendum politische Gemeinde Politische Bewegungen Gesetzesinitiative Stimmmaterial Gemeindeverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the federal court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_202/2007 /fun

Urteil vom 6. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau, Beschwerdeführerin, vertreten durch Willi Wampfler, Präsident,

gegen

Gemeinderat Littau, Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl,

Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Abstimmung über Gemeindefusion Luzern und Littau,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Die Gemeinden Littau und Luzern haben ein Projekt zur Gemeindefusion in die Wege geleitet und einen Fusionsvertrag ausgearbeitet. Mit Bericht vom 17. Januar 2007 beantragte der Gemeinderat Littau dem Einwohnerrat, dem Fusionsvertrag zuzustimmen und für die Umsetzung einen Kredit von 2 Millionen Franken zu bewilligen. Der Einwohnerrat folgte diesem Antrag am 21. März 2007. Sein Beschluss unterlag dem obligatorischen Referendum. Der Gemeinderat setzte die Volksabstimmung hierüber auf den 17. Juni 2007 fest.

B. Die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" reichte bei der Gemeindekanzlei Littau am 27. Dezember 2006 unter dem Titel "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" eine ausformulierte Gemeindeinitiative zur Ergänzung der Gemeindeordnung ein. Sie weist den folgenden Wortlaut auf:

- Die Einwohnergemeinde Littau ist eine eigenständige Gemeinde des Kantons Luzern. Ohne Zustimmung der Bevölkerung dürfen keine Aktivitäten unternommen werden, welche eine Fusion mit einer andern Gemeinde vorbereiten oder bezwecken würden."

Der Gemeinderat erwahrte das Zustandekommen der Initiative am 17. Januar 2007. Auf ein Schreiben der Bürgerbewegung vom 20. März 2007, wonach aus dem Bericht des Gemeinderates vom 17. Januar 2007 an den Einwohnerrat nicht hervorgehe, wie mit der Initiative umgegangen werde, antwortete der Gemeinderat am 24. April 2007, orientierte über das geplante weitere Vorgehen bei der Behandlung der Gemeindeinitiative und nahm eine Abstimmung darüber für den 1. Juni 2008 in Aussicht.

C. Die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" gelangte am 11. Juni 2007 mit zwei Stimmrechtsbeschwerden an die Staatskanzlei des Kantons Luzern und verlangte die Verschiebung der Volksabstimmung in der Gemeinde Littau über den Fusionsvertrag. Sie machte geltend, die Stimmberechtigten hätten beim geplanten Vorgehen keine Möglichkeit mehr, über die hängige Initiative abzustimmen. Ferner habe die Gemeinde aufgrund der Initiative vorgängig über die Ermächtigung zur Aufnahme von Fusionsverhandlungen zu beschliessen.

Mit Entscheid vom 15. Juni 2007 trat der Regierungsrat des Kantons Luzern auf die Beschwerden nicht ein. Er erachtete die Beschwerdefrist von drei Tagen seit Feststellung des Mangels angesichts des Versandes der Abstimmungsunterlagen in der Woche vom 21. Mai 2007 und vor dem Hintergrund der konkreten Umstände als nicht eingehalten. Eventualiter hielt er fest, dass die Beschwerde unbegründet erschiene, weil Initiativen keine Vorwirkungen zukämen.

D. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" beim Bundesgericht am 18. Juli 2007 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Regierungsratsentscheides, die Ungültigerklärung der Abstimmung über die Fusion und die Anordnung, die Gemeinde Littau habe im Sinne der Initiative über die Ermächtigung zur Einleitung von Fusionsverhandlungen zu befinden.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt im Namen des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Littau hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG angefochten werden. Die als Verein konstituierte Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" als Initiantin der Initiative "Für eine eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" ist nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.

Der Regierungsrat ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die kantonalen Stimmrechtsbeschwerden wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der detaillierten Begründung des Regierungsrates nicht auseinander. Sie begnügt sich mit dem Hinweis, erst unmittelbar vor Beschwerdeerhebung von einer rechtskundigen Person erfahren zu haben, dass die Initiative zwingend vorgelagert sein müsse, und im Übrigen durch Aussagen des Gemeindepräsidenten irregeführt worden zu sein, ohne dies näher zu belegen.

Des Weitern geht die Beschwerdeführerin auch auf die materiellen Eventualerwägungen des Regierungsrates, wonach Initiativen keine Vorwirkung zukommt, nicht ein und legt nicht dar, weshalb die politischen Rechte bzw. das Initiativrecht verletzt sein sollen.

Bei dieser Sachlage genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG , BGE 133 I 141 ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Littau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: