Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_20/2024 KI-generiert

Collective Land Owner v. Municipality Clean-up Order

Geschäftsnummer 1C_20/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, a member of an heir community, who contested a municipal decision regarding a street connection on their jointly-owned property in Büren an der Aare. The municipality denied a retroactive building permit for the western road access and ordered measures to prevent vehicles from accessing the property from the cantonal road by December 2020. After initial appeals were dismissed by the cantonal authorities, the heir community faced a directive in March 2022 to implement these restrictions by June 2022. Subsequent appeals were similarly rejected. In January 2024, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging the cantonal court's upholding of the municipality's decision, but the appeal was procedurally flawed due to the absence of necessary authorization from other heirs and insufficient substantiation of their legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 602 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Collective Land Owner v. Municipality Clean-up Order: The municipality denied a retroactive building permit for the western road access and ordered measures to prevent vehicles from accessing the property from the cantonal road by December 2020. After initial appeals were dismissed by the cantonal authorities, the heir community faced a directive in March 2022 to implement these restrictions by June 2022. Subsequent appeals were similarly rejected. In January 2024, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging the cantonal court's upholding of the municipality's decision, but the appeal was procedurally flawed due to the absence of necessary authorization from other heirs and insufficient substantiation of their legal arguments.

Schlagwörter

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Baupolizei Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Strassenanschluss gemeinschaftliches Eigentum Bodenrecht Miteigentum Obligationenrecht Baubewilligungspflicht Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no court costs will be levied.

Art. 68 BGG

The decision states that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_20/2024

Urteil vom 7. Februar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, päsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Büren an der Aare,

Bauverwaltung, Kreuzgasse 32, Postfach 161, 3294 Büren an der Aare,

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.

Gegenstand

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Strassenanschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 12. Dezember 2023 (100.2022.281U).

Erwägungen:

1. A.________ ist als Mitglied der Erbengemeinschaft B.________, der zudem C.________ und D.________ angehören, Gesamteigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. 706 in Büren an der Aare. Am 27. Juli 2020 verweigerte ihm die Einwohnergemeinde Büren an der Aare die nachträgliche Baubewilligung für den westlichen Strassenanschluss und ordnete an, es sei bis zum 31. Dezember 2020 mit einer niedrigen Abschlussmauer oder einem fest installierten Zaun sicherzustellen, dass auf der Westseite der Liegenschaft nicht mit Fahrzeugen von der Kantonsstrasse auf die Parzelle gefahren werden könne. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern nicht ein; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab.

Mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. März 2022 verpflichtete die Einwohnergemeinde A.________, bis zum 30. Juni 2022 in der erwähnten Weise baulich sicherzustellen, dass auf der Westseite der Liegenschaft nicht mit Fahrzeugen von der Kantonsstrasse auf die Parzelle gefahren werden kann. Gegen diese Verfügung gelangte A.________, in Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, an die Bau- und Verkehrsdirektion, wobei die verbesserte Beschwerde von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterschrieben wurde. Am 4. August 2022 wies die Direktion die Beschwerde ab. Dagegen erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht im Namen der Erbengemeinschaft Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023, wobei er angibt, er handle in Vertretung der (weiteren) Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde A.________ vonseiten des Bundesgerichts aufgefordert, bis zum 23. Januar 2024 Vollmachten zu seinen Gunsten von C.________ und D.________, d.h. der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft, einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert der angesetzten Frist und bis heute reichte er keine entsprechenden Vollmachten ein. Soweit er im Namen der Erbengemeinschaft bzw. der weiteren Mitglieder dieser Gemeinschaft Beschwerde führt, ist auf die Beschwerde deshalb von vornherein nicht einzutreten. Sodann ist er als alleiniger Beschwerdeführer im Rubrum aufzuführen.

3.2. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stehen kraft Zivilrechts ( Art. 602 ZGB ) in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zu gemeinsamem Handeln befugt sind. Dies gilt auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitgenossenschaft). Allerdings kann der einzelne Streitgenosse einen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbstständig anfechten, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts Einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 131 I 153 E. 5.3 ff; Urteile 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 1; 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

Ob der Beschwerdeführer vorliegend zur alleinigen Beschwerdeführung berechtigt ist, was grundsätzlich nahe liegt, kann offen bleiben. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem einlässlich begründet, wieso die umstrittene Wiederherstellungsmassnahme rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den betreffenden wie auch den weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf seine Sicht der Dinge und auf ein paar wenige Bemerkungen, mit denen er namentlich geltend macht, der fragliche Strassenanschluss werde tatsächlich benötigt. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer zur alleinigen Beschwerdeführung berechtigt ist, kann daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Vielmehr ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft B.________, der Einwohnergemeinde Büren an der Aare, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur