Claimant v. District Judge and Court Clerk Regarding False Certification and Coercion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn May 2020, an individual filed a criminal complaint against a court clerk and a district judge, accusing them of false certification and coercion regarding a legal decision related to employment law. The individual alleged that the court officials documented a completely false scenario in a decision issued on May 13, 2020, and attempted to force him to modify his detailed submission within a mere four days. The case was escalated to the Zurich Supreme Court, which decided not to authorize the opening of a criminal investigation against these officials. The individual then appealed for the reversal of this decision and sought compensation for his legal efforts. The Swiss Federal Tribunal had to determine whether to admit the appeal, ultimately focusing on procedural requirements and whether the accused actions constituted a legal violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 2 ZPO; Claimant v. District Judge and Court Clerk Regarding False Certification and Coercion: The individual alleged that the court officials documented a completely false scenario in a decision issued on May 13, 2020, and attempted to force him to modify his detailed submission within a mere four days. The case was escalated to the Zurich Supreme Court, which decided not to authorize the opening of a criminal investigation against these officials. The individual then appealed for the reversal of this decision and sought compensation for his legal efforts. The Swiss Federal Tribunal had to determine whether to admit the appeal, ultimately focusing on procedural requirements and whether the accused actions constituted a legal violation.
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KI-generiertThis article is implicitly the basis for the decision not to enter upon the appeal ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten'), as it pertains to the simplified procedure for handling appeals that do not meet admissibility requirements, coinciding with the judge's refusal based on insufficient substantiation mentioned in the reasoning which often triggers Art. 108 BGG (although explicitly only 'nicht eingetreten' is stated in point 1, the instruction is to find provisions *actually used* in the final orders; given the context, the outcome is procedural dismissal, and the following cost/fee rule is explicitly cited).
This provision is cited in the reasoning ('Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.') which corresponds to the explicit order not to levy costs in point 2 of the operative part ('Es werden keine Kosten erhoben').
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_20/2021
Urteil vom 29. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Corinne Gurtner,
c/o Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,
2. Michael Peterhans,
c/o Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 30. November 2020 (TB200095).
Erwägungen:
1. Am 25. Mai 2020 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen die Gerichtsschreiberin Corinne Gurtner und den Bezirksrichter Michael Peterhans wegen Falschbeurkundung und Nötigung. Sie hätten in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2020 betreffend arbeitsrechtliche Forderung einen völlig unwahren Sachverhalt beurkundet und versucht, ihn innert einer Frist von bloss vier Tagen zu einer Änderung seiner detaillierten Eingabe vom 21. April 2020 zu zwingen.
Am 20. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 30. November 2020 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Corinne Gurtner und Michael Peterhans nicht.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2021 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Corinne Gurtner und Michael Peterhans zu erteilen. Ausserdem sei ihm für seinen Aufwand vor Obergericht und Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Gerichtsschreiberin und des Bezirksrichters, beides Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Gegenstand der Strafanzeige bildet die von Bezirksrichter Peterhans mit der Gerichtsschreiberin Gurtner erlassene Verfügung vom 13. Mai 2020, mit der sie eine vom Beschwerdeführer eingereichte Replik zur Verbesserung innert vier Tagen zurückwiesen, weil sie ungebührlich sowie mit 132 Seiten im Vergleich zur Klageschrift von 27 Seiten überaus weitschweifig und damit mangelhaft im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO sei. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Verfügung die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache darstelle. Die Beschwerdegegner hätten die Verfügung in Ausübung ihrer Amtspflicht erlassen; ob sie materiell zutreffe oder nicht, sei im vorliegenden Verfahren irrelevant; selbst wenn sie durch eine höhere Instanz korrigiert würde, läge allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung, aber kein strafbares Verhalten vor. Ebenfalls gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegner die freie Willensbildung bzw. -betätigung des Beschwerdeführers rechtswidrig beeinträchtigt und ihn dadurch genötigt hätten. Es fehle an einem Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner zu begründen, in Frage zu stellen.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi