Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_20/2020 KI-generiert

Daughter's Citizenship Annulment and Appeal on Interlocutory Dismissal

Geschäftsnummer 1C_20/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the annulment of a facilitated naturalization initially granted to an individual, B, following his marriage to a Swiss citizen. After their separation, B recognized his out-of-marriage daughter, A, who then acquired Swiss citizenship. However, the Swiss State Secretariat for Migration (SEM) declared B's naturalization null and included A in this decision. A and her mother contested this inclusion in a complaint to the Federal Administrative Court, which led the SEM to revise its decision, excluding A from the annulment and reinstating the procedure. Consequently, the court ruled the complaint as moot, prompted an appeal to the Swiss Federal Tribunal by A and her mother, who sought a higher compensation and acknowledgment for emotional distress.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Daughter's Citizenship Annulment and Appeal on Interlocutory Dismissal: After their separation, B recognized his out-of-marriage daughter, A, who then acquired Swiss citizenship. However, the Swiss State Secretariat for Migration (SEM) declared B's naturalization null and included A in this decision. A and her mother contested this inclusion in a complaint to the Federal Administrative Court, which led the SEM to revise its decision, excluding A from the annulment and reinstating the procedure. Consequently, the court ruled the complaint as moot, prompted an appeal to the Swiss Federal Tribunal by A and her mother, who sought a higher compensation and acknowledgment for emotional distress.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nichtigerklärung der Einbürgerung Bürgerrecht Zwischenentscheid verwaltungsrechtlicher Widerruf erleichterte Einbürgerung Staatssekretariat für Migration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Although not explicitly numbered in the dispositive, the text mentions that the appeal will not be entertained under the simplified procedure ('Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten'), which corresponds to the application of Art. 108 BGG principles for simplified procedure disposal, though the final order only dictates non-admission (Art. 108 is often the underlying procedural basis for such dismissals via simplified means when costs waiver is granted).

Art. 42 Abs. 2 BGG

The reasoning refers to the requirement under this article for the appellants to demonstrate the fulfillment of admissibility requirements when challenging an interlocutory decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is the basis for the decision not to levy court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This article outlines the conditions for challenging an interlocutory decision based on irreparable legal disadvantage, although it was ultimately not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_20/2020

Urteil vom 28. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

Beschwerdeführerin 1,

B.A.________,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichter, vom 13. Dezember 2019 (F-5567/2018).

Erwägungen:

1. B.________ wurde am 4. September 2012 nach der Verheiratung mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert. Kurz darauf trennten sich die Ehegatten. Am 29. August 2013 anerkannte B.________ die am 23. Februar 2013 ausserehelich geborene A.A.________, womit diese das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Am 14. Dezember 2015 erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerung von B.________ für nichtig, wobei A.A.________ in die Nichtigerklärung einbezogen wurde.

Im Rahmen eines von A.A.________ und ihrer Mutter B.A.________ beim Bundesverwaltungsgericht angestrengten Beschwerdeverfahrens hob das SEM am 9. Dezember 2019 seine Verfügung vom 14. Dezember 2015 auf, soweit damit A.A.________ in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ihres Vaters miteinbezogen worden war und versetzte das Verfahren diesbezüglich in das Instruktionsstadium zurück. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2019 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, erhob keine Kosten und sprach den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________ u.a., diesen Abschreibungsentscheid aufzuheben und ihnen eine höhere Parteientschädigung, eine Entschädigung für weitere Auslagen und eine Genugtuung für den widerrechtlich zugefügten seelischen Schaden zuzusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Er schliesst das Verfahren betreffend Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung der Einbürgerung ihres Vaters nicht ab, dieses wird vielmehr vom SEM weitergeführt. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführerinnen darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerinnen legen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihnen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Das ist auch nicht ersichtlich, können sie doch den Abschreibungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid in der Sache anfechten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi