Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_20/2017 KI-generiert

International Legal Assistance in Drug Investigation Appeal Dismissed for Lack of Exceptional Significance

Geschäftsnummer 1C_20/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation by the Criminal Police in Amsterdam for suspected drug law violations, prompting a request for international legal assistance from Switzerland. The Basel-Stadt Public Prosecutor's Office authorized the transfer of various documents to the requesting authority. The individual contested this decision, leading to an appeal that the Federal Criminal Court dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision and the appointment of a lawyer, which was deemed inadmissible as the appellant did not sufficiently demonstrate that it constituted a particularly significant case under the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 48 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; International Legal Assistance in Drug Investigation Appeal Dismissed for Lack of Exceptional Significance: The Basel-Stadt Public Prosecutor's Office authorized the transfer of various documents to the requesting authority. The individual contested this decision, leading to an appeal that the Federal Criminal Court dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision and the appointment of a lawyer, which was deemed inadmissible as the appellant did not sufficiently demonstrate that it constituted a particularly significant case under the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln Strafuntersuchung internationaler Betäubungsmittelhandel Rechtshilfe in Zivilsachen Feststellung ausländischen Rechts Verfahrensrechte Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to justify the summary decision and the reference to the reasoning of the lower court's decision regarding the lack of a particularly weighty case.

Art. 64 Abs. 1 f. BGG

Cited as the basis for refusing the request for appointment of counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the final order to waive court fees due to the circumstances of the appellant.

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«…gerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen). Zudem legt der Beschwerdeführer, der in der Lage war, seine Eingaben an die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_20/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von Beweismitteln;

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Kriminalpolizei in Amsterdam (NL) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 an das Bundesamt für Justiz (BJ) erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben; es sei ihm ein Anwalt zu bestellen.

Am 12. Januar 2017 leitete das BJ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht hat.

1.2. Gemäss Art. 48 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...) übergeben werden (Abs. 1). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Abs. 3).

Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 22. Dezember 2016 im Empfang. Er übergab die Beschwerde am 30. Dezember 2016 und damit innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) der Schweizerischen Post. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensgarantien in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar ( BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f. mit Hinweisen). In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Damit hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 4 S. 6 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Da sie aussichtslos war, fiel die sinngemäss beantragte Bestellung eines Anwalts gemäss Art. 64 Abs. 1 f. BGG ausser Betracht (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 64 BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich in der Schweiz im Strafvollzug - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri