Challenge to Expulsion Initiative Post-Voting Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn November 28, 2010, a public initiative regarding the expulsion of criminal foreigners was approved by the voters and the states in Switzerland. Subsequently, on January 17, 2011, an individual filed a complaint with the Federal Court, arguing that the initiative violated fundamental rights, international law, and the Swiss Federal Constitution, and requested free legal assistance. However, the court determined the complaint was submitted late, as the grounds for it had been recognizable well before the vote, leading it to be deemed inadmissible. Additionally, the court decided not to impose any costs associated with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 Abs. 3 BPR, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Expulsion Initiative Post-Voting Deadline: Subsequently, on January 17, 2011, an individual filed a complaint with the Federal Court, arguing that the initiative violated fundamental rights, international law, and the Swiss Federal Constitution, and requested free legal assistance. However, the court determined the complaint was submitted late, as the grounds for it had been recognizable well before the vote, leading it to be deemed inadmissible. Additionally, the court decided not to impose any costs associated with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse entry upon the appeal under the simplified procedure due to inadmissibility.
Used to waive the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C_20/2011
Urteil vom 24. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Ali Tüm, Beschwerdeführer.
Gegenstand
Abstimmung vom 28. November 2010 über die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)".
Sachverhalt:
A. Am 28. November 2010 nahmen Volk (1'398'360 zu 1'243'325 Stimmen) und Stände (17½ zu 5½ Ständestimmen; vorläufige amtliche Endergebnisse der Bundeskanzlei) die Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" gemäss Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 an; der Gegenvorschlag wurde abgelehnt.
B. Am 17. Januar 2011 reichte Ali Tüm beim Bundesgericht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Ausschaffungsinitiative sei ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie gegen die Grundrechte (EMRK), das zwingende Völkerrecht und die Bundesverfassung verstosse. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Nach Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1, BPR) kann wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt, bei der Kantonsregierung Abstimmungsbeschwerde geführt werden.
Der geltend gemachte Beschwerdegrund - die (angebliche) Unvereinbarkeit der Initiative mit Bundesverfassungs- und Völkerrecht - war für den Beschwerdeführer spätestens mit der (nach Art. 11 Abs. 3 BPR minimal drei Wochen vor der Abstimmung erfolgten) Zustellung der Abstimmungsunterlagen erkennbar, die den Text der Initiative sowie Erläuterungen des Bundesrates enthielten, in welchen die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Problematik aufgezeigt wurde. Die am 17. Januar 2011, rund 1 ½ Monate nach der Abstimmung eingereichte Beschwerde erweist sich damit als klar verspätet. Sie ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen wären.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Störi