Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_20/2010 KI-generiert

Liquidation Companies' Appeal Against Building Permit Dismissed for Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 1C_20/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two companies in liquidation that filed a complaint against the decision of the Administrative Court of the Canton of Zurich, which upheld a construction permit issued to a housing cooperative. The companies claimed various legal violations related to the lower court's ruling. However, their appeal was found to be inadequately substantiated, as they did not effectively specify how the decision was unlawful. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal further, determining that it did not meet the necessary legal requirements for a review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Liquidation Companies' Appeal Against Building Permit Dismissed for Lack of Legal Justification: The companies claimed various legal violations related to the lower court's ruling. However, their appeal was found to be inadequately substantiated, as they did not effectively specify how the decision was unlawful. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal further, determining that it did not meet the necessary legal requirements for a review.

Schlagwörter

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Baubewilligung kleine Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Liegenschaftsverwertung Vertragsverletzungsverfahren Verwaltungsbeschwerde materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 BGG

The court imposed the federal court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_20/2010

Urteil vom 20. Januar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ AG in Liquidation,

2. Y.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Baugenossenschaft A.________,

Beschwerdegegnerin,

Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,

vom 7. Oktober 2009.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von der X.________ AG in Liquidation und der Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2. Hiergegen führen die X.________ AG in Liquidation und die Y.________ AG in Liquidation der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerinnen machen auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Entscheid hinaus einer Vielzahl von Behördemitgliedern namentlich der Kantone Zürich und Schwyz zur Last legen. Sie führen jedoch nicht im Einzelnen aus, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführerinnen nebst dem (sinngemässen) Hauptbegehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 7. Oktober 2009 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp