Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_20/2007 KI-generiert

Landowner Challenge to Water Concession Fails on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_20/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning a water usage concession and the construction of a groundwater extraction facility, including a pump station and associated transport pipeline, aimed at improving the water supply in a specific area. A company submitted a request for the necessary permits from local authorities, which was contested by an individual due to concerns about the routing of the pipeline across their agricultural land. The local authority granted the permits, leading the individual to appeal to a higher administrative court, which upheld the authority's decision. The individual then appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to lack sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG, Art. 108 BGG; Landowner Challenge to Water Concession Fails on Procedural Grounds: A company submitted a request for the necessary permits from local authorities, which was contested by an individual due to concerns about the routing of the pipeline across their agricultural land. The local authority granted the permits, leading the individual to appeal to a higher administrative court, which upheld the authority's decision. The individual then appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to lack sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessvoraussetzung Zulässige Gründe Wasserbedarf Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Konzession Wasserversorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without being entered into because it lacked sufficient substantiation, decided under the simplified procedure.

Art. 66 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_20/2007 /fun

Urteil vom 19. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Gebrauchswasserkonzession und Neuerstellung Grundwasserfassungsanlage, Pumpwerk, Anschluss- und Transportleitung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Y.________ AG beabsichtigt, die Versorgungssicherheit für Gebrauchswasser zu verbessern. Sie plant zu diesem Zweck den Neubau einer Grundwasserfassung mit Pumpwerk im Gebiet Moosacher in Bowil und einer Transportleitung vom Pumpwerk bis zum Anschlusspunkt beim Kronenkreisel in Zäziwil. Am 7. Juli 2005 reichte sie beim Wasser- und Energiewirtschaftsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein Gesuch für eine Gebrauchswasserkonzession mit Schutzzone ein. Gegen die Linienführung erhob namentlich X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 23. März 2006 erteilte die BVE die Konzession unter Abweisung der Einsprache. Sie genehmigte die Schutzzone, erteilte die Baubewilligung für die Grundwasserfassung mit Pumpwerk, ebenso für die Erschliessungsanlagen, die Anschlussleitung und die Transportleitung, und sodann genehmigte sie die Linienführung der Leitungen.

Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss beanstandete sie die Linienführung für die Transportleitung im Bereich ihrer in der Landwirtschaftszone gelegenen landwirtschaftlich genutzten Parzelle Gbbl. Nr. 91. Mit Urteil vom 15. Januar 2007 hat die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: