Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_2/2013 KI-generiert

Domestic Violence Protection Order Revocation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1C_2/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against measures taken by the Zurich cantonal police under domestic violence protection law. The individual challenged these measures, leading to their suspension by a court. However, when the individual subsequently appealed to the administrative court, the court dismissed the appeal on procedural grounds. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision was improper. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual's complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in the dismissal of the appeal without further adjudication.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Domestic Violence Protection Order Revocation Appeal Dismissal: The individual challenged these measures, leading to their suspension by a court. However, when the individual subsequently appealed to the administrative court, the court dismissed the appeal on procedural grounds. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision was improper. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual's complaint did not meet the necessary legal standards for consideration, resulting in the dismissal of the appeal without further adjudication.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Häusliche Gewalt Gesetzlicher Schutz verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfassung Zulassung der Zwangsvollstreckung Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_2/2013

Urteil vom 16. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 29. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.

In Erwägung,

dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 in Bezug auf X.________ verschiedene Massnahmen in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes traf;

dass X.________ eine gerichtliche Überprüfung der Massnahmen verlangte, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Massnahmen am 16. Oktober 2012 aufhob;

dass sie in der Folge Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob und die vorangegangene Verfahrensführung in verschiedener Hinsicht beanstandete;

dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 29. November 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. die angefochtene Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp