Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_199/2019 KI-generiert

Provisional License Revocation Upheld Despite Pending Criminal Case for Extreme Speeding

Geschäftsnummer 1C_199/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver in the Canton of Aargau was provisionally stripped of their driver's license and ordered to undergo a traffic psychology assessment due to concerns about their suitability to drive. The decision was made following an incident on May 8, 2018, where the driver exceeded the speed limit by approximately 60 km/h while passing through the Horentaltunnel with a BMW M3, violating the 80 km/h speed limit. The driver contested this decision unsuccessfully through several avenues, including an appeal to the administrative court of the canton and subsequently to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the provisional license suspension and the obligatory assessment. Despite the driver's clean prior driving record, the courts maintained that the extreme speeding incident justified serious concerns about their driving competence and potential recklessness.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 14 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Provisional License Revocation Upheld Despite Pending Criminal Case for Extreme Speeding: The decision was made following an incident on May 8, 2018, where the driver exceeded the speed limit by approximately 60 km/h while passing through the Horentaltunnel with a BMW M3, violating the 80 km/h speed limit. The driver contested this decision unsuccessfully through several avenues, including an appeal to the administrative court of the canton and subsequently to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the provisional license suspension and the obligatory assessment. Despite the driver's clean prior driving record, the courts maintained that the extreme speeding incident justified serious concerns about their driving competence and potential recklessness.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren trotz Führerausweisentzugs hängiges Verfahren Kontrollfahrt Motorfahrzeugbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der rechtsprechungsgemäss anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 1C_648/2018 vom 10.
Art. 14 Abs. 1 SVG
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG ).
Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG
Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ).
Art. 16 Abs. 1 SVG
Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ).
Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ).
Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m
Sollte sich im Strafverfahren herausstellen, dass der Beschwerdeführer den Schwellenwert von 60 km/h in Art. 90 Abs.
Art. 30 VZV
Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen ( Art. 30 VZV [SR 741.51]).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

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Driver's License Suspension Upheld Due to Speeding and Questionable Assessment
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Driver's License Withdrawal Upheld Despite Challenge to Drone Speed Measurement Technique
«…lich, weshalb sie auf die Weg-Zeit-Berechnung der Kantonspolizei abstellt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit Urteil 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Allfälligen Messungenauigkeiten wurden mit Sicherheitsmargen Rechnung getragen. Dass di…»
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Appeal Against Provisional Driving License Revocation Following Severe Speeding
«…492 E. 3 S. 496 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1 je mit Hinweisen). 9 │ 13 3.4 Nach den St…»
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Provisional License Withdrawal Upheld for Excessive Speeding and Potential Illegal Racing
«…ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 E. 2b; Bundes- gerichtsurteile 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; vgl. den BGE 141 II 220 E. 4.2). Insofern sind die v…»
2023.09.06.vv.1 (2023-09-06) · bl
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_199/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. Februar 2019 (WBE.2019.2 / jl / jb (DVIRD.18.118)).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. September 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ vorsorglich ab sofort und auf unbestimmte Zeit den Führerausweis und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Zur Begründung führte es aus, es bestünden bei A.________ Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges, da er am 8. Mai 2018 auf der Fahrt durch den Horentaltunnel mit seinem BMW M3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um ca. 60 km/h überschritten habe.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein, welches die Beschwerde am 28. Februar 2019 abwies.

B. Mit Eingabe vom 3. April 2019 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die kantonalen Instanzen seien anzuweisen, ihm den Führerausweis umgehend zurückzugeben und von einer verkehrspsychologischen Begutachtung abzusehen.

Das Strassenverkehrsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der rechtsprechungsgemäss anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen ( Art. 14 Abs. 1 SVG ). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen ( Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ). Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sogenannten "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ; BGE 125 II 492 E. 3 S. 496 f.). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (vgl. u.a. Urteile 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen ( Art. 30 VZV [SR 741.51]). Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich ( BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; Urteil 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen, noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können ( BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60,62 km/h ausgehe, ohne den Ausgang des Strafverfahrens und insbesondere die Ergebnisse des Gutachtens des Eidgenössischen Instituts für Metrologie abzuwarten. Indem sie das aus der Geschwindigkeitsüberschreitung resultierende hohe Unfallrisiko beschreibe, sich mit Strassen- und Sichtverhältnissen, der Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Verkehrsaufkommen auseinandersetze, konstruiere sie einen Sachverhalt, der nicht aktenkundig sei. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sowie die angeordnete verkehrspsychologische Begutachtung erweise sich vorliegend aufgrund der einmalig begangenen, über eine kurze Strecke von 50 m gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung als unverhältnismässig.

3.2. Die Vorinstanz erwog, es bestünde aufgrund der sich in den Akten befindlichen Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit-Berechnung) von 60,62 km/h der Verkehrstechnik der Kantonspolizei Aargau, ein begründeter Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich des Raser-Tatbestands i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht. Die Berechnung erscheine als plausibel und es sei kein offensichtlicher Berechnungsfehler erkennbar. Auch unter Berücksichtigung, dass die endgültige Beurteilung betreffend die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung den Strafverfolgungsbehörden obliege, müsse der Abschluss des hängigen Strafverfahrens für die Ergreifung einer administrativrechtlichen Massnahme nicht abgewartet werden. Eine solche massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (+/- 60 km/h), wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, schaffe in der Regel ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten bzw. Todesopfern, da sie im Allgemeinen die Unmöglichkeit beinhalte, im Fall eines Hindernisses oder eines Kontrollverlusts über das Fahrzeug ein Unfallrisiko zu vermeiden (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.6). Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung würden sich folglich als sachlich gerechtfertigt und angemessen erweisen.

3.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sollte sich im Strafverfahren herausstellen, dass der Beschwerdeführer den Schwellenwert von 60 km/h in Art. 90 Abs. 4 SVG - wie von ihm behauptet - knapp unterschritten hätte, ist die Vorinstanz dessen ungeachtet nicht in Willkür verfallen, wenn sie die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der vorliegenden Strassen- und Verkehrsverhältnisse gleichwohl als besonders krass angesehen hat. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fand die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer unübersichtlichen Rechtskurve im Tunnelbereich statt und es herrschte zum Zeitpunkt der Widerhandlung (schwacher) Gegenverkehr. Da das Befahren eines Tunnels ohnehin bereits erhöhte Anforderungen an den Fahrzeuglenker stellt und dessen besondere Aufmerksamkeit erfordert, was durch die rechtsbündige Kurve, in welcher die Sicht beschränkt ist, verstärkt wird, erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer, der trotzdem mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, über das notwendige Risiko- und Verantwortungsbewusstsein verfügt, welches für das Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit in Anbetracht der Unübersichtlichkeit sowie der Umgebung krass übersetzt erscheint. Ein derart massives Geschwindigkeitsdelikt liefert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers anzuzweifeln ist, was es zu untersuchen gilt (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8500).

3.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer, entgegen seiner Auffassung, mit seiner Fahrweise ein besonders rücksichtsloses Verhalten offenbart, welches es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt, bereits bei einer erstmaligen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung zu erwecken (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Bedenken vermag auch der bisher ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.

3.5. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, die Polizei habe ihm den Führerausweis nicht sofort entzogen. Dem aktenkundigen Anzeigerapport kann entnommen werden, dass zum Ereigniszeitpunkt noch nicht klar gewesen war, wie schnell der Beschwerdeführer tatsächlich gefahren war, weshalb ihm der Führerausweis vorerst belassen wurde. Wenn das Strassenverkehrsamt ihm den Führerausweis folglich erst rund vier Monate nach dem Ereigniszeitpunkt entzogen hat, als die Geschwindigkeitsüberschreitung berechnet worden war und aufgrund der extrem übersetzten Geschwindigkeit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestanden (vgl. E. 2.2 hiervor), ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere auch nicht von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer in diesen vier Monaten nichts (mehr) zu Schulden kommen liess.

3.6. Wie aufgezeigt, beruht die vorinstanzliche Annahme einer krass rücksichtslosen Fahrweise und somit das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bzw. Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Sowohl der vorsorgliche Führerausweisentzug wie auch die angeordnete verkehrspsychologische Begutachtung erweisen sich demnach als bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier