Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_199/2014 KI-generiert

Appellant's Lapse of Appeal Due to Untimely Cost Payment Upheld.

Geschäftsnummer 1C_199/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal justice department regarding a failed appeal due to the late payment of a cost advance. The appellate court ruled that the individual's appeal was nullified because the required cost advance was not paid in time. Subsequently, the individual sought to challenge this ruling in the Federal Tribunal, but did not sufficiently demonstrate any violation of rights or constitutionality in the appellate court's decision, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Lapse of Appeal Due to Untimely Cost Payment Upheld: The appellate court ruled that the individual's appeal was nullified because the required cost advance was not paid in time. Subsequently, the individual sought to challenge this ruling in the Federal Tribunal, but did not sufficiently demonstrate any violation of rights or constitutionality in the appellate court's decision, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses verspäteter Kostenvorschuss Vorschuss verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Vollstreckungsverwirkung Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal based on mandatory formal requirements (simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the exemption from collecting court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_199/2014

Urteil vom 28. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses.

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 2014.

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 3. März 2014 fest, dass der Rekurs von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2013 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses dahingefallen ist.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung des Appellationsgerichts, der Rekurs sei mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses dahingefallen, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli