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1C_198/2013 KI-generiert

Construction Company v. Cantonal Court (Mall of Switzerland Permit Appeal Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_198/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a large construction project known as "EbiSquare" for which building permits had been granted in 2007. A subsequent request for changes to part of the project, specifically an shopping center and parking facility, was submitted by a new developer in 2011 and approved by local authorities with conditions, while a complaint from another company opposing the changes was rejected. The opposing company appealed to the cantonal court, which upheld the authorities' decision. This company then filed an appeal to the federal court, but later withdrew the appeal after selling the property that justified their standing in the case, leading to an agreement between the parties regarding court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Construction Company v. Cantonal Court (Mall of Switzerland Permit Appeal Withdrawal): A subsequent request for changes to part of the project, specifically an shopping center and parking facility, was submitted by a new developer in 2011 and approved by local authorities with conditions, while a complaint from another company opposing the changes was rejected. The opposing company appealed to the cantonal court, which upheld the authorities' decision. This company then filed an appeal to the federal court, but later withdrew the appeal after selling the property that justified their standing in the case, leading to an agreement between the parties regarding court costs.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Legitimation gegen Baubewilligung Bauunternehmen Beschwerdelegitimation Bauträger Anwaltskosten Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is discontinued due to the withdrawal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that the municipalities are not awarded party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_198/2013

Verfügung vom 6. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

Gemeinderat Ebikon , Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon,

Gemeinderat Dierikon , Schulhaus, 6036 Dierikon,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Die Gemeinderäte der Gemeinden Ebikon und Dierikon erteilten im Jahr 2007 für das Grossbauprojekt "EbiSquare" die Baubewilligungen, welche in Rechtskraft erwuchsen. Betreffend eines Teils dieses Projekts (Einkaufscenter und Parkhaus "Mall of Switzerland") stellte die neue Bauherrin, die Y._______ AG, am 26. Mai 2011 ein Änderungsgesuch, das die Gemeinderäte der Gemeinden Ebikon und Dierikon mit gemeinsamem Entscheid vom 19. Januar 2012 mit Auflagen bewilligten. Gleichzeitig wiesen sie eine Einsprache der X.________ AG (nachstehend: X.________ AG) ab. Diese erhob dagegen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 9. Januar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat.

2. Gegen dieses Urteil erhob die X.________ AG am 20. Februar 2013 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das darin gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2013 derzeit abgewiesen. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und der Einreichung einer weiteren Stellungnahme teilte die X.________ AG dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit, sie habe die Liegenschaft (Nr. 146 GB Dierikon), welche sie zur Beschwerde legitimierte habe, verkauft und ziehe diese auf Wunsch der Erwerberin vollumfänglich zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 erklärte die Y.________ AG, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Y.________ AG die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernehme und die Parteikosten wettzuschlagen seien.

3. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter abzuschreiben. Bezüglich der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten besteht kein Grund, von der Vereinbarung der privaten Parteien abzuweichen. Demnach sind die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, der keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Gemeinden Ebikon und Dierikon haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon, dem Gemeinderat Dierikon, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer