Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_197/2020 KI-generiert

Extradition to Poland for Organized Crime and Fraud Upheld

Geschäftsnummer 1C_197/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A regional court in Wroclaw issued an arrest warrant on May 13, 2017, for three individuals accused of participating in a criminal organization engaged in fraud and money laundering related to employee leasing arrangements. These individuals allegedly deceived companies into transferring about CHF 20.9 million while avoiding payment of approximately CHF 2.3 million in wage deductions to social insurance and tax authorities. The Polish Ministry of Justice requested their extradition to Poland from Switzerland on October 21, 2017, and September 5, 2019. The Swiss Federal Office of Justice ordered their arrest on October 29, 2019, and the three were detained in Solothurn on December 4, 2019. Despite their objections citing political reasons, the Federal Office of Justice agreed to extradition in January 2020, a decision upheld by the Swiss Federal Criminal Court in April 2020. Subsequently, the accused filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to counter the extradition decisions and secure their release from detention.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 2 lit. a IRSG; Extradition to Poland for Organized Crime and Fraud Upheld: These individuals allegedly deceived companies into transferring about CHF 20.9 million while avoiding payment of approximately CHF 2.3 million in wage deductions to social insurance and tax authorities. The Polish Ministry of Justice requested their extradition to Poland from Switzerland on October 21, 2017, and September 5, 2019. The Swiss Federal Office of Justice ordered their arrest on October 29, 2019, and the three were detained in Solothurn on December 4, 2019. Despite their objections citing political reasons, the Federal Office of Justice agreed to extradition in January 2020, a decision upheld by the Swiss Federal Criminal Court in April 2020. Subsequently, the accused filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to counter the extradition decisions and secure their release from detention.

Schlagwörter

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RR.2020.21, RR.2020.47 RR.2020.22, RR.2020.48) Auslieferung Organisiertes Verbrechen Verbrechen gegen Personen Anspruch auf ein faires Verfahren Steuerbetrug Haftbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the procedure for non-admission when a case is not deemed of particular significance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 84 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal in public law matters concerning international judicial assistance, but not explicitly cited in the final orders (except implicitly via the non-admission ruling).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_197/2020, 1C_198/2020, 1C_199/2020

Urteil vom 27. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1C_197/2020

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Thomas Zajac,

1C_198/2020

B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Thomas Zajac,

1C_199/2020

C.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Thomas Zajac,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand

Auslieferung an Polen,

Beschwerden gegen die Entscheide

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 7. April 2020 (RR.2020.23, RR.2020.49;

RR.2020.21, RR.2020.47;RR.2020.22, RR.2020.48).

Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Wroclaw-Mitte erliess mit Beschluss vom 13. Mai 2017 gegen A.________, B.________ und C.________ einen Haftbefehl. Den drei Personen wird im Wesentlichen vorgeworfen, an einer kriminellen Organisation teilgenommen zu haben, um Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Arbeitnehmerrechte sowie Geldwäscherei zu begehen. In diesem Zusammenhang gelangte das polnische Justizministerium am 21. Oktober 2017 und 5. September 2019 mit einem Auslieferungsgesuch an die Schweiz. Gemäss den Sachverhaltsangaben im Auslieferungsgesuch wandten sich A.________, B.________ und C.________ mit dem Vorschlag an Unternehmen, deren Mitarbeiter zu übernehmen und im Anschluss wieder zurückzuvermieten, wobei sie unter falschen Angaben einen Rabatt von 40 % auf die Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuervorauszahlungen versprachen. 294 angeworbene Unternehmen hätten aufgrund der Täuschung umgerechnet ca. Fr. 20,9 Mio. an die Gesellschaften der Beschuldigten überwiesen. In der Folge hätten es diese unterlassen, Lohnabzüge von ca. Fr. 2,3 Mio. an die Sozialversicherungsanstalt und die zuständigen Finanzämter zu leisten. Zudem hätten sie diverse Finanzgeschäfte getätigt, um die deliktische Herkunft der Gelder zu verschleiern.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 29. Oktober 2019 drei Auslieferungshaftbefehle. Am 4. Dezember 2019 wurden A.________, B.________ und C.________ von der Kantonspolizei Solothurn festgenommen.

Mit drei separaten Entscheiden vom 10. Januar 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung für die den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten mit einer A.________ betreffenden Ausnahme. Da alle drei Betroffenen die Einrede des politischen Delikts erhoben hatten, erfolgte der Entscheid unter dem Vorbehalt von dessen Beurteilung durch das Bundesstrafgericht.

Am 12. Februar 2020 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide beim Bundesstrafgericht und beantragten gleichzeitig die Entlassung aus der Auslieferungshaft.

Mit drei separaten Entscheiden vom 7. April 2020 vereinigte das Bundesstrafgericht die jeweiligen Beschwerdeverfahren mit den dazugehörigen Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts, lehnte es aber ab, die Verfahren auch in persönlicher Hinsicht zu vereinigen. Es lehnte jeweils sowohl die Einrede als auch die Beschwerde und das akzessorische Haftentlassungsgesuch ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. April 2020 beantragen A.________, B.________ und C.________, die drei Verfahren seien zu vereinigen, die Entscheide des Bundesstrafgerichts aufzuheben und sie selbst aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Verfahren 1C_197/2020, 1C_198/2020 und 1C_199/2020).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Gerichtsverfahren in Polen den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG aufgrund der jüngsten Justizreform nicht mehr zu genügen vermöchten. Das Bundesstrafgericht ist auf die mit dieser Justizreform einhergehende Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit in Polen eingegangen, hat jedoch gleichzeitig hervorgehoben, die Beschwerdeführer müssten darüber hinaus konkret darlegen, weshalb sie selbst davon betroffen sein könnten. Es hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts insofern richtig wiedergegeben ( BGE 130 II 217 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_473/2018 vom 22. Oktober 2018). Es ist zum Schluss gekommen, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Verfahren rechnen können. Auf die betreffenden Erwägungen, mit denen sich die Beschwerdeführer kaum substanziiert auseinandersetzen, kann verwiesen werden.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.

2. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1C_197/2020, 1C_198/2020 und 1C_199/2020 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold