Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_197/2017 KI-generiert

Provisional Driver's License Revocation Pending Medical Assessment

Geschäftsnummer 1C_197/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was subjected to a traffic medical examination, which revealed concerns about their cognitive abilities and orthopaedic limitations, leading to a precautionary suspension of their driving license while further evaluations were required. Following a denial of their appeal regarding this suspension by the cantonal court, they filed a complaint in a higher court seeking to lift the suspension and contest the medical examination stipulations. The court ultimately determined that there was insufficient legal basis for their claims, resulting in a dismissal of their appeal and a refusal to grant legal aid due to the lack of merit in their case.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Provisional Driver's License Revocation Pending Medical Assessment: Following a denial of their appeal regarding this suspension by the cantonal court, they filed a complaint in a higher court seeking to lift the suspension and contest the medical examination stipulations. The court ultimately determined that there was insufficient legal basis for their claims, resulting in a dismissal of their appeal and a refusal to grant legal aid due to the lack of merit in their case.

Schlagwörter

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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts Ärztliche Untersuchung Fahreignungsabklärung Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln provisorische Berufsausübungsbewilligung vordienstliche Gesundheitsschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the review standard for constitutional grievances.

Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 82 ff. BGG

Mentioned in the reasoning to establish general admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 83 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm no exceptional grounds for exclusion of appeal applied.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning to establish that the decision was appealable as an interlocutory decision causing irreparable prejudice, but the final decision on non-admission was based on Art. 108 BGG.

Art. 98 BGG

Mentioned in the reasoning to classify the measure as a precautionary measure, limiting the review to constitutional rights.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_197/2017

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.

Gegenstand

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. 1932) musste sich am 17. Oktober 2016 einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung bei Dr. B.________ unterziehen. Dieser stellte fest, A.________ weise zwar keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen auf, die medizinischen Mindestanforderungen der 1. medizinischen Gruppe seien indessen aufgrund von orthopädischen Einschränkungen nicht gegeben. Zudem seien die kognitiven Fähigkeiten zweifelhaft. Das Ergebnis der Untersuchung war für den Arzt unklar, weshalb er vorschlug, die definitive Beurteilung von einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vornehmen zu lassen.

Am 20. Oktober 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete an, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (Stufe 4) zu unterziehen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Am 28. Februar 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, den vorsorglichen Führerausweisentzug und das Aufgebot zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sofort aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Das Kantonsgericht, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verzichten auf Vernehmlassung und beantragen unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre. Erscheint die Fahreignung eines Lenkers dem untersuchenden Arzt nach einer Kontrolluntersuchung wegen möglicherweise verkehrsrelevanten orthopädischen, kognitiven und/oder anderen Beeinträchtigungen als zweifelhaft, so ist das vom Strassenverkehrsamt gewählte Vorgehen weder diskriminierend noch sonstwie verfassungswidrig, sondern zweckmässig.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Störi