Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_196/2015 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing to Appeal Authorization Denial in Abuse of Office Case

Geschäftsnummer 1C_196/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding alleged abuse of office by certain officials in relation to the bankruptcy proceedings of another party. The individual initially reported the matter to the local public prosecutor's office, which, after review, concluded that there was insufficient grounds for a criminal investigation. Consequently, the Zurich Higher Court denied authorization for a criminal investigation against the officials involved. The individual subsequently filed a complaint seeking to overturn this decision and allow the prosecution to proceed, claiming that both she and her husband were entitled to challenge the court's ruling. However, the Higher Court found that her husband was not a party to the earlier proceedings, and her own claim did not meet the necessary legal criteria for standing in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Complainant's Lack of Standing to Appeal Authorization Denial in Abuse of Office Case: The individual initially reported the matter to the local public prosecutor's office, which, after review, concluded that there was insufficient grounds for a criminal investigation. Consequently, the Zurich Higher Court denied authorization for a criminal investigation against the officials involved. The individual subsequently filed a complaint seeking to overturn this decision and allow the prosecution to proceed, claiming that both she and her husband were entitled to challenge the court's ruling. However, the Higher Court found that her husband was not a party to the earlier proceedings, and her own claim did not meet the necessary legal criteria for standing in the appeal process.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Beschwerdelegitimation Einreichung einer Strafanzeige Konkursbeamter unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive for rejecting the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_196/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich, Haus Lindenegg,

Untere Zäune 2, 8001 Zürich,

2. Funktionäre der Mobilen Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,

c/o Haus Lindenegg, Untere Zäune 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Mit Strafanzeige vom 7. April 2013 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl/Limmat den Antrag, gegen C.________ und B.________ sowie weitere Funktionäre der Mobilen Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich/Konkursverwaltung (im Folgenden: Funktionäre der Mobilen Equipe) im Konkursverfahren von D.________ ein Strafverfahren zu eröffnen, namentlich wegen Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB .

Am 28. Oktober 2013 wurde das Verfahren betreffend B.________ und weitere Funktionäre der Mobilen Equipe an die Staatsanwaltschaft I abgetreten.

Am 23. Juli 2014 überwies die Staatsanwaltschaft I die Angelegenheit ans Obergericht mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie hielt fest, es habe sich nach summarischer Prüfung der Anzeige kein deliktsrelevanter Tatverdacht ergeben, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei.

Am 17. Februar 2015 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung nicht.

B. Mit Beschwerde vom 7. April 2015 beantragt A.________ sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens zu erteilen. In ihrer Eingabe führt sie zudem aus, wie der Strafanzeige vom 7. April 2013 entnommen werden könne, sei auch ihr Ehemann D.________ an diesem Verfahren beteiligt. Die Vorinstanz habe ihn jedoch davon ausgeschlossen. Somit sei auch er zur Beschwerde befugt.

C. Die Staatsanwaltschaft I, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen, welche unbestrittenermassen Beamte im Sinne der angeführten Bestimmung sind, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG , wer am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl sie als auch ihr Ehemann seien zur Beschwerde befugt. Beides ist nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin hat allein und in eigenem Namen Strafanzeige erhoben und am Ermächtigungsverfahren teilgenommen. Ihr Ehemann war damit nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist dementsprechend nicht zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt ( Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin betrifft die Abwicklung des Konkursverfahrens ihres Ehemannes; dieser soll, soweit ihre Darstellung überhaupt nachvollziehbar ist, durch strafbare Handlungen u.a. der angezeigten Personen in den Konkurs getrieben worden sein. Vom angefochtenen Entscheid besonders berührt wäre danach allenfalls ihr Ehemann, sie selber dagegen höchstens indirekt und damit nicht "besonders" im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG . Sie legt jedenfalls unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht ( BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1; Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.1) nicht dar, inwiefern sie entgegen dem Anschein durch die angeblichen Straftaten selber besonders berührt ist und auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen ist damit weder dargetan noch ersichtlich.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi