Driver's License Suspension and Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver holding a foreign driver's license was involved in a collision while operating a truck and subsequently received a four-month driving ban in Switzerland due to the incident. Following an unsuccessful appeal against this ban, the driver lodged a further complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, his appeal was submitted after the 30-day deadline, leading the tribunal to rule that it could not be considered. The appeal lacked the necessary reasoning to demonstrate any legal violations by the previous ruling, resulting in the tribunal's decision to not entertain the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Suspension and Appeal Admissibility: Following an unsuccessful appeal against this ban, the driver lodged a further complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, his appeal was submitted after the 30-day deadline, leading the tribunal to rule that it could not be considered. The appeal lacked the necessary reasoning to demonstrate any legal violations by the previous ruling, resulting in the tribunal's decision to not entertain the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon (no entry in the main decision) because it did not meet the formal requirements, applied in simplified procedure.
Used in the final order to rule that no costs will be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_195/2016
Urteil vom 11. Mai 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2016 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
Erwägungen:
1. A.________, im Besitz eines deutschen Führerausweises, war am 28 Januar 2014 als Fahrer eines Lastwagens in Villars-sur-Glâne in eine Kollision mit einem Personenwagen verwickelt. Aufgrund dieses Vorfalls erteilte ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 20. März 2014 ein Fahrverbot in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein für die Dauer von vier Monaten. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 23. April 2014 Beschwerde. Der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2016 ab. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend aus, dass aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung das viermonatige Fahrverbot gerechtfertigt sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 31. März 2016. Eine eigentliche Begründung enthielt diese Eingabe nicht. Mit Postaufgabe vom 9. Mai 2016 reichte A.________ eine Beschwerdebegründung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils ( Art. 100 BGG ). Der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter hat das angefochtene Urteil am 6. April 2016 erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 6. Mai 2016 ab. Die am 9. Mai 2016 bei der Post aufgegebene Beschwerdeergänzung ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - und damit verspätet - aufgegeben worden. Sie kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Eingabe vom 29. April 2016 enthält keine Beschwerdebegründung. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshofes, bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli