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1C_193/2023 KI-generiert

Appeal Against Driving License Revocation Moot Due to Reinstatement

Geschäftsnummer 1C_193/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a public law complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Bern Canton Appeal Commission regarding the indefinite revocation of their driver's license. The complaint, dated April 26, 2023, was against the decision made on February 22, 2023. Subsequently, the Road Traffic and Navigation Office of the Canton of Bern informed the Tribunal on May 12, 2023, that the individual had been reinstated into the motorized traffic subject to conditions as of a May 3, 2023 decision, thereby rendering the complaint obsolete.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Appeal Against Driving License Revocation Moot Due to Reinstatement: The complaint, dated April 26, 2023, was against the decision made on February 22, 2023. Subsequently, the Road Traffic and Navigation Office of the Canton of Bern informed the Tribunal on May 12, 2023, that the individual had been reinstated into the motorized traffic subject to conditions as of a May 3, 2023 decision, thereby rendering the complaint obsolete.

Schlagwörter

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Sicherungsentzug des Führerausweises Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Streitgegenstand Verfahrensrechte Wiedereinbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal moot because the measure (security confiscation of the driving license) had been lifted.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the decision on costs when a dispute becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on costs when a dispute becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_193/2023

Verfügung vom 25. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 (300.2022.177).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 in Sachen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Bundesgericht mit, dass es mit Verfügung vom 3. Mai 2023 A.________ unter Auflagen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen habe. Das Amt stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Mit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 3. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin wieder berechtigt, Motorfahrzeuge zu führen. Damit ist die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechts-streits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_193/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli