Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_193/2022 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissed Despite Health Claims; Recusal Bid Rejected

Geschäftsnummer 1C_193/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Aargau. The initial ruling, dated February 2, 2022, involved a refusal to waive costs. The complainant requested the disqualification of judges who had previously ruled against him, advocating instead for judges with specific ideological views unfamiliar with his cases. This appeal was submitted late, beyond the legal deadline of March 17, 2022, resulting in a petition for deadline extension based on health issues and preparations for a charitable mission in Cuba. However, the provided medical documentation did not substantiate an inability to meet the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Untimely Appeal Dismissed Despite Health Claims; Recusal Bid Rejected: The initial ruling, dated February 2, 2022, involved a refusal to waive costs. The complainant requested the disqualification of judges who had previously ruled against him, advocating instead for judges with specific ideological views unfamiliar with his cases. This appeal was submitted late, beyond the legal deadline of March 17, 2022, resulting in a petition for deadline extension based on health issues and preparations for a charitable mission in Cuba. However, the provided medical documentation did not substantiate an inability to meet the deadline.

Schlagwörter

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Kostenerlass verspätetes Ausstandsbegehren verspätete Eingabe verspätete Vorbringen medizinische Beweismittel Forderungseingabe unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was filed late.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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«…heitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1, 8C_169/2017 vom 17. März 2017). Kein unver- schuldetes Versäumnis wurde beispielsweise bei ei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_193/2022

Urteil vom 5. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau,

Generalsekretariat,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 2. Februar 2022 (WBE.2021.473 / rw / jb).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 23. März 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Richter, die bereits gegen ihn entschieden hätten. Es seien Richter mit einer "human-sozial-christlich-kommunistischen Grundhaltung" einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits mehrfach mitgeteilt. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).

3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 15. Februar 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 17. März 2022. Die Beschwerde vom 23. März 2022 ist somit verspätet erhoben worden.

4. Der Beschwerdeführer stellt ein Fristwiederherstellungsgesuch. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

4.1. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die schwierigen Vorbereitungen für seinen Einsatz für den gemeinnützigen Verein Helppoint in Kuba, wo er sich erholen müsse, und seine Gesundheitsprobleme hätten ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht. Ein vom Beschwerdeführer eingereichter "Neurologischer Sprechstunden- und EEG-Bericht vom 10. März 2022" des Kantonsspitals Olten nimmt zur Frage, ob ihm ein auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht sei, nicht Stellung. Aus dem Bericht lässt sich solches auch nicht schliessen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.

5. Somit ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

6. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gerichte Kanton Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli