Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_193/2017 KI-generiert

Victim Status Declaratory Ruling Without Material Claims

Geschäftsnummer 1C_193/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested victim assistance recognition for his deceased wife, claiming her status as a victim of an unspecified incident. The victim assistance office in Zurich dismissed the request on procedural grounds, stating that the individual had specifically denied seeking any financial compensation, which is a prerequisite for such a recognition under the relevant victim assistance law. Following this dismissal, the individual appealed to the Zurich Social Security Court, which upheld the office's decision. The case then progressed to the Swiss Federal Tribunal, where the appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient grounds being provided to contest the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Victim Status Declaratory Ruling Without Material Claims: The victim assistance office in Zurich dismissed the request on procedural grounds, stating that the individual had specifically denied seeking any financial compensation, which is a prerequisite for such a recognition under the relevant victim assistance law. Following this dismissal, the individual appealed to the Zurich Social Security Court, which upheld the office's decision. The case then progressed to the Swiss Federal Tribunal, where the appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient grounds being provided to contest the previous rulings.

Schlagwörter

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Opferhilfe Opfereigenschaft Feststellungsentscheid Befriedigung der Forderung Rechtsstellung Finanzhilfe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_193/2017

Urteil vom 5. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2017

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 16. Januar 2017 ein Opferhilfegesuch, wobei er um Anerkennung seiner 2008 verstorbenen Ehefrau B.________ als Opfer ersuchte. Die Opferhilfestelle des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 20. Januar 2017 auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 30. Januar 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er dabei die Feststellung der Opfereigenschaft seiner verstorbenen Ehefrau. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe im Opferhilfegesuch ausdrücklich verneint, dass mit dem Gesuch finanzielle Forderungen wie beispielsweise die Ausrichtung einer Entschädigung oder einer Genugtuung erhoben würden. Die blosse Feststellung einer Person als Opfer sei im Opferhilfegesetz nicht vorgesehen. Die Opferhilfestelle sei deshalb zu Recht mangels eines Feststellungsinteresses an der Opfereigenschaft seiner verstorbenen Ehefrau auf das Opferhilfegesuch nicht eingetreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Sozialversicherungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli