Complainants v. Regional Court President and Cantonal Indictment Chamber
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by two individuals against the president of a district court, alleging official misconduct. The prosecution initially reviewed the complaint and decided not to authorize the opening of a criminal investigation. Consequently, the individuals sought various legal remedies, including the dismissal of the court's decisions regarding their requests for recusal and the denial of legal aid, claiming their requests were unjustly rejected. Ultimately, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the previous decisions and the provision of legal aid, but failed to sufficiently substantiate their claims of legal violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Complainants v. Regional Court President and Cantonal Indictment Chamber: The prosecution initially reviewed the complaint and decided not to authorize the opening of a criminal investigation. Consequently, the individuals sought various legal remedies, including the dismissal of the court's decisions regarding their requests for recusal and the denial of legal aid, claiming their requests were unjustly rejected. Ultimately, they appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the previous decisions and the provision of legal aid, but failed to sufficiently substantiate their claims of legal violations.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to evident shortcomings in the submissions.
Used to reject the applicants' request for legal aid due to the evident lack of prospects of success of the appeal.
Used to rule that no court costs shall be charged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_193/2016
Urteil vom 10. Mai 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. März 2016
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 15. Januar 2016 Strafanzeige gegen Olav Humbel, Präsident des Kreisgerichts Rorschach, wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen überwies die Sache an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 (EG-StPO; sGS 962.1).
2. Mit Entscheid vom 2. März 2016 erteilte die Anklagekammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Olav Humbel nicht. Auf die Ausstandsgesuche, welche von A.A.________ und B.A.________ gestellt worden waren, trat die Anklagekammer nicht ein, soweit sie diese nicht als gegenstandslos abschrieb. Die Anklagekammer wies ein von A.A.________ und B.A.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ab und auferlegte ihnen Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 2. März 2016 haben A.A.________ und B.A.________ am 29. April 2016 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Olav Humbel sowie gegen Ivo Kuster, Präsident der Anklagekammer, zu erteilen. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche sei einzutreten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Ivo Kuster zu erteilen, ist nicht einzutreten, weil er ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegt und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführer legen nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt haben soll, indem sie auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche nicht eingetreten ist, soweit sie diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Die Beschwerdeführer begründen auch nicht in genügender Weise, inwiefern die Vorinstanz mit der Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Olav Humbel im Ergebnis im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt haben soll. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht schliesslich rügen wollten, ihnen hätte im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert werden dürfen bzw. keine Kosten auferlegt werden dürfen, legen sie ebenfalls nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt haben soll.
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die genannten Mängel offensichtlich sind, ist über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle