Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_193/2014 KI-generiert

Driver Appeal Regarding Aptitude Test Order Appealability Dismissed

Geschäftsnummer 1C_193/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a letter from the road and maritime transport authority of a canton, which was deemed non-appealable by the canton’s appeals commission. The individual challenged this decision, asserting that the authority's communication constituted an actionable order. However, the appeals commission concluded that the letter was not a decision subject to appeal, and the individual's subsequent complaint was found insufficient in legal grounds, failing to demonstrate any violation of rights or law. As a result, the federal court decided not to entertain the complaint further and denied a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Appeal Regarding Aptitude Test Order Appealability Dismissed: The individual challenged this decision, asserting that the authority's communication constituted an actionable order. However, the appeals commission concluded that the letter was not a decision subject to appeal, and the individual's subsequent complaint was found insufficient in legal grounds, failing to demonstrate any violation of rights or law. As a result, the federal court decided not to entertain the complaint further and denied a request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Anordnung einer Eignungsuntersuchung verfassungsmässige Anforderung Fahreignungsuntersuchung Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Fahren trotz Führerausweisentzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not accepted for consideration due to failure to meet formal requirements, determined under this simplified procedure article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_193/2014

Urteil vom 28. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern .

Gegenstand

Anordnung einer Eignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 16. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 20. September 2013 Beschwerde gegen ein Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vom 26. August 2013. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern trat mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass das Schreiben vom 26. August 2013 keine anfechtbare Verfügung darstelle.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 16. Oktober 2013. Mit Eingabe vom 18. April 2014 stellte er ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern legte in ihrem Entscheid dar, weshalb das Schreiben vom 26. August 2013 keine anfechtbare Verfügung darstelle. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli