Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_192/2023 KI-generiert

Cantonal Health Directorate Employee Misuse of Office Dismissed

Geschäftsnummer 1C_192/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a criminal complaint on October 17, 2022, against an unspecified employee of the Zurich Health Directorate, alleging abuse of authority. The complaint claimed that this employee, possibly identified as B.________, unlawfully released two supervisory complaints that the individual had filed against two doctors, in response to a request from the Winterthur/Unterland public prosecutor’s office for access to files. Subsequently, on November 24, 2022, the prosecutor’s office forwarded the case to the Zurich Cantonal Court to decide whether to grant permission for opening a criminal investigation. The court decided on March 10, 2023, not to authorize the initiation of criminal proceedings against the involved parties. The individual appealed this decision on April 26, 2023, seeking to annul the decision and requesting free legal aid. The appeal challenged the correctness of the authority's decision, arguing against the assessment and claiming a personal interest contrary to public interest was at stake.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 194 StPO; Cantonal Health Directorate Employee Misuse of Office Dismissed: The complaint claimed that this employee, possibly identified as B.________, unlawfully released two supervisory complaints that the individual had filed against two doctors, in response to a request from the Winterthur/Unterland public prosecutor’s office for access to files. Subsequently, on November 24, 2022, the prosecutor’s office forwarded the case to the Zurich Cantonal Court to decide whether to grant permission for opening a criminal investigation. The court decided on March 10, 2023, not to authorize the initiation of criminal proceedings against the involved parties. The individual appealed this decision on April 26, 2023, seeking to annul the decision and requesting free legal aid. The appeal challenged the correctness of the authority's decision, arguing against the assessment and claiming a personal interest contrary to public interest was at stake.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Prozessleitung Aufsichtsbeschwerde Verletzung des Amtsgeheimnisses Beamtenstatus Gesundheitswesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m.
Art. 110 Abs. 3 StGB
Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen.
Art. 90 BGG
Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 194 StPO
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin angeforderten Akten sei nach Art. 194 StPO rechtmässig erfolgt und stelle damit von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung dar.
Art. 194 Abs. 2 StPO
Inwiefern dieses private Interesse indessen das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Durchführung des Strafverfahrens überwiegen soll, was nach Art. 194 Abs. 2 StPO allein einer Herausgabe entgegenstehen könnte, legt sie nicht dar und das ist auch nicht ersichtlich.
Art. 64 LTF
The request for free legal aid became moot because no costs were levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid became moot because no costs were levied.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied in this judgment.

Art. 93 LTF

The appeal was not considered because the application for legal aid was granted exceptionally by waiving the collection of costs, leading to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_192/2023

Urteil vom 8. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Allfällige weitere (unbekannte) Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2023 (TB220145-O/U).

Erwägungen:

1. Am 17. Oktober 2022 erstattete A.________ gegen einen unbekannten Mitarbeiter oder eine unbekannte Mitarbeiterin der Zürcher Gesundheitsdirektion, mutmasslich B.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs; dieser habe auf ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Aktenbeizug hin zwei Aufsichtsbeschwerden, die sie gegen zwei Ärztinnen gestellt habe, (unerlaubt) herausgegeben.

Am 24. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.

Mit Beschluss vom 10. März 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ bzw. unbekannte Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion nicht.

Mit Beschwerde vom 26. April 2023 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwalt die Ermächtigung zur Eröffnung dieser Strafuntersuchung zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________ oder weiterer Mitarbeitender der Gesundheitsdirektion, alles Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin angeforderten Akten sei nach Art. 194 StPO rechtmässig erfolgt und stelle damit von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Dass sie gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, begründe per se auch keinen Verdacht auf einen Amtsmissbrauch.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander. Dass sie als Beschuldigte ein Interesse daran hat, die Herausgabe von allenfalls belastendem Aktenmaterial zu verhindern, ist zwar nachvollziehbar. Inwiefern dieses private Interesse indessen das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Durchführung des Strafverfahrens überwiegen soll, was nach Art. 194 Abs. 2 StPO allein einer Herausgabe entgegenstehen könnte, legt sie nicht dar und das ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin bringt damit nichts vor, was die zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des bzw. der Beschwerdegegnerschaft zu begründen, in Frage zu stellen vermag.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi