Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_191/2024 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Indictment Chamber Regarding Refusal to Authorize Criminal Proceedings Against Child and Adult Protection Authority Personnel

Geschäftsnummer 1C_191/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint with the Cantonal Investigative Office of St. Gallen against two representatives of the regional Child and Adult Protection Authority (KESB), alleging defamatory statements and mismanagement of assets resulting in financial loss. The Investigative Office forwarded the case to the Cantonal Court's indictment chamber for authorization to initiate criminal proceedings. However, the chamber denied permission, stating that the complaint lacked sufficient substantiation and did not meet minimal reasoning requirements. Unsatisfied with this decision, the individual unsuccessfully attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was dismissed for failing to engage substantively with the reasoning of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appellant v. Cantonal Indictment Chamber Regarding Refusal to Authorize Criminal Proceedings Against Child and Adult Protection Authority Personnel: Gallen against two representatives of the regional Child and Adult Protection Authority (KESB), alleging defamatory statements and mismanagement of assets resulting in financial loss. The Investigative Office forwarded the case to the Cantonal Court's indictment chamber for authorization to initiate criminal proceedings. However, the chamber denied permission, stating that the complaint lacked sufficient substantiation and did not meet minimal reasoning requirements. Unsatisfied with this decision, the individual unsuccessfully attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was dismissed for failing to engage substantively with the reasoning of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Ermächtigung Einreichung von Strafanzeigen Kindesschutzverfahren Anklagezulassung Erwachsenenschutzbehörde Eröffnung des Verfahrens tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used by the President to decide not to enter into the appeal in the simplified procedure due to non-compliance with admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_191/2024

Urteil vom 25. April 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Erich Baumann,

2. Claudia Bauer,

c/o KESB Region Gossau,

Merkurstrasse 14, 9201 Gossau,

Beschwerdegegnerschaft,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. März 2024

(AK.2024.45-AK und AK.2024.46-AK).

Erwägungen:

1. Am 3. Januar 2024 reichte A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige ein gegen Erich Baumann (ehemaliger Gemeinderat von Flawil und ehemaliger Vorstand der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region Gossau) und Claudia Bauer (Vizepräsidentin der KESB Region Gossau). Er brachte vor, die KESB behaupte Sachen über ihn, die nicht wahr seien, und verletze ihn in seiner Ehre. Zudem sei die Vermögensverwaltung schlecht und werde Geld vernichtet. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 6. März 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Erich Baumann und Claudia Bauer.

2. Mit Eingabe vom 3. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht auf dem Postweg sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 6. März 2024. Am 5. April 2024 reicht er die Beschwerde ohne elektronische Signatur mit gewöhnlicher E-Mail ein. Am 8. April 2024 schickt er dem Bundesgericht eine weitere gewöhnliche E-Mail, in der er sich für die Eingangsanzeige vom 3. April 2024 bedankt und festhält, er hoffe, alles komme gut und er bekomme endlich Geld zum Leben. Am 17. und 22. April 2024 sendet er dem Bundesgericht zwei weitere gewöhnliche E-Mails, die das vorliegende Verfahren im Wesentlichen bloss insoweit betreffen, als jeweils die Eingangsanzeige vom 3. April 2024 erwähnt wird.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Begründung der Verweigerung der Ermächtigung ausgeführt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Seine Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch substanziiert. Seine Anzeige enthalte insbesondere keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, woraus sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergeben könnten. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, welche die vagen Vorwürfe des Beschwerdeführers stützten. Missliebige Verfügungen der KESB seien im Übrigen auf dem eigens dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg anzufechten. Das Strafrecht diene nicht dazu, Verfahren vor der KESB nachträglich auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen oder rechtskräftige Verfügungen "rückabwickeln" zu lassen.

3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar teilweise zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Er setzt sich mit diesen indes nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Vielmehr bringt er in erster Linie seine Unzufriedenheit über die KESB Region Gossau und insbesondere die Beschwerdegegnerin 2 zum Ausdruck und erhebt gegen sie im Wesentlichen in der von der Vorinstanz beschriebenen unzureichenden Weise sowie in teilweise verfehltem Ton Vorwürfe auch strafrechtlicher Natur. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er Anträge stellt, die nicht die Frage der Ermächtigung betreffen, etwa die Rückgabe seiner Immobilien, eine Entschädigung vonseiten der Beschwerdegegnerin 2 und eine Entschuldigung vonseiten des Beschwerdegegners 1 verlangt, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Auf die Beschwerde ist demnach ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur