Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_191/2020 KI-generiert

Road Traffic Office v. Driver (Driving License Revocation)

Geschäftsnummer 1C_191/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision by the Zurich Cantonal Road Traffic Office to revoke their driver's license indefinitely, for a minimum of three months, due to alcohol-related offenses. The reinstatement of the license was contingent on a favorable traffic medical report. The appeal was initially dismissed by the Zurich Cantonal Security Directorate, and subsequently, the individual’s appeal was dismissed by the Zurich Administrative Court, which agreed with the initial assessment citing alcohol addiction as per the traffic medical report. The individual challenged the decision on procedural grounds, claiming improper delivery of the court judgment and questioning the validity of signatures, rather than addressing the court's rationale behind the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Road Traffic Office v. Driver (Driving License Revocation): The reinstatement of the license was contingent on a favorable traffic medical report. The appeal was initially dismissed by the Zurich Cantonal Security Directorate, and subsequently, the individual’s appeal was dismissed by the Zurich Administrative Court, which agreed with the initial assessment citing alcohol addiction as per the traffic medical report. The individual challenged the decision on procedural grounds, claiming improper delivery of the court judgment and questioning the validity of signatures, rather than addressing the court's rationale behind the decision.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Entzug der Konzession Gültigkeit der Unterschrift Strassenverkehrsrecht verfahrensrechtliche Fragen Fahren ohne Berechtigung Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_191/2020

Urteil vom 22. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. März 2020 (VB.2019.00737).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 6. September 2019 den bereits hinterlegten Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für drei Monate, und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einen von A.________ am 15. September 2019 dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab. Am 11. November 2019 erhob A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2020 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten und angesichts der begangenen Trunkenheitsfahrt erweise sich der Schluss des Strassenverkehrsamts, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholsucht im Sinne des Gesetzes vorliege, als begründet. Der verfügte Sicherungsentzug sei somit nicht zu beanstanden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, weder auseinander noch beanstandet er diese. Er bestreitet indessen die Gültigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, da dieses ihm nicht rechtskonform zugestellt und nicht rechtsgültig unterschrieben worden sei.

3.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Ausführungen Ende März 2020 umgezogen. Am 3. April 2020 habe er dies dem Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt. Da das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt das Urteil bereits an seine alte Adresse versandt hatte, habe es ihm in der Folge lediglich eine "unzulässige Kopie" als eingeschriebene Postsendung zugestellt. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Urteilszustellung rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt sein sollte.

3.2. Im Rubrum des angefochtenen Urteils sind die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen genannt, nämlich der Name des Richters, welcher das Urteil als Einzelrichter auch unterzeichnet hat, sowie der Name des redigierenden Gerichtsschreibers. Als Gerichtsschreiber unterzeichnet hat indessen ein Stellvertreter des redigierenden Gerichtsschreibers. Weshalb nun das angefochtene Urteil deswegen ungültig sein soll, bzw. inwiefern das Urteil rechtswidrig unterzeichnet worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und verständlich aufzuzeigen; solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.3. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli