Property Owner v. Municipality: Jurisdiction Over Procedural Instruction in Construction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProperty Owner v. Municipality: Jurisdiction Over Procedural Instruction in Construction Case A property owner challenged a municipal order requiring the submission of a detailed operating concept for an unlawfully constructed tree nursery and fence on agricultural land, or the restoration of lawful conditions, arguing that the municipal planning director lacked jurisdiction and that the order violated federal spatial planning law. The Federal Supreme Court confirmed the cantonal court's ruling that the contested order was a preliminary procedural decision on the collection of evidence, appealable only on jurisdictional grounds, and found that the municipal authority was competent to issue such an instructional order—even within a non-zonal construction coordinating procedure mandated by federal law—as the law does not preclude communal involvement in fact-finding preparatory acts and document requests. Consequently, the Court dismissed the appeal, holding that the municipal instruction did not violate the federal requirement for cantonal authority to rule on non-zonal conformity since the municipal authority had merely contributed to the procedural instruction and fact-finding phase before any definitive decision on the construction permit could be made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 29a BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 25 Abs. 2 RPG; Property Owner v. Municipality: Jurisdiction Over Procedural Instruction in Construction Case: 6.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgehalten, die kantonale Behörde habe die Bauvorsteherin dazu aufgefordert, ihn zur Nachreichung von Unterlagen anzuhalten. Der betreffende Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet; darüber hinaus ist der behauptete Mangel für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend (vgl.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs due to the rejection of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_190/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
*gegen*
Gemeinde Weiningen,
Bauvorsteherin, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung; Aufforderung zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 27. Februar 2025 (VB.2023.00463).
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 verweigerte der Gemeinderat Weiningen A.________ die nachträgliche Baubewilligung für das Erstellen einer Baumschule und eines Zauns auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 2872 in Weiningen. Zudem verlangte er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses. Gleichzeitig eröffnete er die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 10. Januar 2020. A.________ erhob gegen diese Verfügungen Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hielt in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2020 fest, dass die Ausarbeitung eines Betriebskonzepts nötig sei und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Baudirektion des Kantons Zürich zurück.
In der Folge forderte die Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen A.________ mit Verfügung vom 3. November 2022 auf, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein detailliertes Betriebskonzept im Sinn des Baurekursgerichtsentscheids vom 18. Dezember 2020 einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Verstreiche diese Frist erneut, ohne dass die Bedingungen oder Auflagen erfüllt seien, werde das Ersatzvornahmeverfahren eingeleitet.
Den Rekurs, den A.________ gegen diese Verfügung erhob, wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2023 ab. Daraufhin gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde mit Verfügung vom 27. Februar 2025 jedoch abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, mit der Verfügung habe die Gemeinde noch nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Vielmehr habe sie lediglich zum Zweck der Abklärung des Sachverhalts ein Betriebskonzept verlangt, sofern A.________ sich nicht aus eigenem Antrieb für einen Rückbau entscheide. Angefochten sei somit ein Zwischenentscheid. Auf diesen sei unter den konkreten Umständen nur insoweit einzutreten, als er die Zuständigkeit betreffe. Die Rüge, die kommunale Bauvorsteherin sei unzuständig gewesen, sei allerdings unbegründet, da auch im koordinierten Baubewilligungsverfahren die Gemeinde dafür zuständig sei, die Gesuchstellenden zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufzufordern.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. April 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Juni 2023 und die Verfügung der Bauvorsteherin vom 3. November 2022 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (
Art. 82 lit. a und
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller, der zur Einreichung eines Betriebskonzepts verpflichtet wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert (
Art. 89 Abs. 1 BGG
). Das Verwaltungsgericht prüfte einzig, ob die Bauvorsteherin zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2022 zuständig war, was es bejahte. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde damit nicht abgeschlossen. Das angefochtene Urteil stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar, der gemäss
Art. 92 BGG
vor Bundesgericht anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt allerdings nicht für die behauptete Verletzung von
Art. 29a BV
, da diese Rüge in der Beschwerde nicht begründet wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid für unzureichend begründet, weil das Verwaltungsgericht seine Rüge der Verletzung von
Art. 25 Abs. 2 RPG
(SR 700) zwar erwähnt, aber inhaltlich nicht behandelt habe. Er ist zudem der Auffassung, der Bauvorsteherin fehle nicht nur für den Entscheid in der Sache, sondern auch für einen blossen Zwischenentscheid jegliche Zuständigkeit. Entgegen der willkürlichen Darstellung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen habe die kantonale Behörde die Bauvorsteherin nicht im Sinne von § 11 Abs. 3 der kantonalen Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) dazu aufgefordert, ihn zur Nachreichung von Unterlagen anzuhalten. Vielmehr habe die Bauvorsteherin eigenmächtig den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2020 durchsetzen wollen. Da dies der kantonal zuständigen Behörde obliege, sei
Art. 25 Abs. 2 RPG
verletzt worden.
2.2.
Das Verwaltungsgericht erwähnte nicht nur, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 25 Abs. 2 RPG
gerügt habe, sondern legte darüber hinaus dar, dass auch im koordinierten Baubewilligungsverfahren die Gemeinde dafür zuständig sei, die Gesuchstellenden zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufzufordern. Damit begründete es sein Urteil hinreichend (vgl. zur in
Art. 29 Abs. 2 BV
verankerten Begründungspflicht
BGE 149 V 156
E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgehalten, die kantonale Behörde habe die Bauvorsteherin dazu aufgefordert, ihn zur Nachreichung von Unterlagen anzuhalten. Der betreffende Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet; darüber hinaus ist der behauptete Mangel für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Denn
Art. 25 Abs. 2 RPG
verlangt zwar, dass die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass eine Gemeindebehörde in diesem Zusammenhang an der Erhebung des Sachverhalts mitwirkt und dabei Instruktionsverfügungen erlässt. Sie würde es dem Kanton sogar erlauben, die Bewilligungszuständigkeit bei einer kommunalen Behörde zu belassen, welche lediglich die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde einholt, damit ihre Bewilligung in Rechtskraft erwachsen kann (
BGE 132 II 21
E. 3.2.1 mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung von
Art. 25 Abs. 2 RPG
ist somit ebenfalls unbegründet.
3. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Weiningen, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold