Appeal Against Extended Protection Measures Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning protective measures under the domestic violence protection law, specifically involving a petitioner who was subjected to multiple restraining orders, including one preventing contact with the respondent and their shared child. The local police had initially imposed these measures, and the respondent later requested an extension of the protective measures, which was granted. The petitioner subsequently appealed to the administrative court against this decision, which was dismissed. Following this, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the protective measures and exemption from court costs. Ultimately, the tribunal determined that the appeal did not meet the requisite legal standards for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Against Extended Protection Measures Dismissed for Lack of Substantiation: The local police had initially imposed these measures, and the respondent later requested an extension of the protective measures, which was granted. The petitioner subsequently appealed to the administrative court against this decision, which was dismissed. Following this, the petitioner escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the protective measures and exemption from court costs. Ultimately, the tribunal determined that the appeal did not meet the requisite legal standards for consideration.
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KI-generiertCited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.
The appeal was decided using the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.
Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_190/2015
Urteil vom 10. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kontakt- und Rayonverbot,
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.
In Erwägung,
dass die Stadtpolizei Zürich am 18. Januar 2015 gegenüber A.________ für die Dauer von jeweils 14 Tagen mehrere Rayonverbote, u.a. hinsichtlich der Wohnung von B.________ in Zürich, und ein Kontaktverbot gegenüber dieser und der gemeinsamen Tochter anordnete;
dass B.________ am 22. Januar 2015 den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate ersuchte;
dass daraufhin der Haftrichter - nach getrennter Anhörung der Parteien - am 29. Januar 2015 die Schutzmassnahmen in Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 1. Mai 2015 verlängerte (nicht aber das Kontaktverbot gegenüber der Tochter);
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte;
dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 7. April) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptbegehren die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, wie er auch von den ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'130.-- zu befreien sei;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt, sich indes mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp