Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_19/2021 KI-generiert

Private Challenge to Municipal Energy Strategy Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_19/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On December 9, 2020, a complaint was filed by an individual and a local political party with the Administrative Court of the Canton of Solothurn against a decision made by the municipal assembly of Wangen bei Olten on December 7, 2020. The complaint concerned alleged violations of voting rights and irregularities during the preparation and execution of a vote on the municipality's energy strategy and regulation. The complaint argued that fears of COVID-19 infections deterred voters from attending the assembly, and that there was a lack of financial information provided to the electorate. The Administrative Court forwarded the complaint to the Canton's Department of Economic Affairs, which then referred it to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 82 lit. c BGG, Art. 88 Abs. 2 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Challenge to Municipal Energy Strategy Dismissed on Procedural Grounds: The complaint concerned alleged violations of voting rights and irregularities during the preparation and execution of a vote on the municipality's energy strategy and regulation. The complaint argued that fears of COVID-19 infections deterred voters from attending the assembly, and that there was a lack of financial information provided to the electorate. The Administrative Court forwarded the complaint to the Canton's Department of Economic Affairs, which then referred it to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen sachliche Unzuständigkeit Demonstrationsrecht Verletzung von Parteirechten Normenkontrolle Gemeindeversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that no court costs are levied in the Federal Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_19/2021

Urteil vom 10. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. Christian Riesen,

2. Ortspartei SVP Wangen bei Olten,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wangen bei Olten,

Dorfstrasse 65, Postfach 35, 4612 Wangen b. Olten.

Gegenstand

Beschwerde gegen den Beschluss der

Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Wangen bei Olten vom 7. Dezember 2020

i.S. Energiestrategie und Reglement.

Erwägungen:

1. Am 7. Dezember 2020 fand die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten statt. Die Stimmberechtigten nahmen dabei die Energiestrategie zur Kenntnis und genehmigten das Reglement zur Energiestrategie.

2. Christian Riesen und die SVP-Ortspartei Wangen bei Olten erhoben mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde "wegen Verletzung des Stimmrechts" und "wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen". Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn liess die Eingabe mit Schreiben vom 13. Januar 2021 dem Bundesgericht zukommen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1

Das Volkswirtschaftsdepartement ist der Auffassung, bei der Beschwerde vom 9. Dezember 2020 handle es sich um eine Erlassanfechtungsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. b BGG . Der Kanton Solothurn kenne kein kantonales Rechtsmittel gegen kantonale Erlasse inkl. Gemeindereglemente. Somit sei vorliegend das Bundesgericht zuständig.

3.2

Die Beschwerdeführer erhoben gemäss eigenen Ausführungen Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung und beantragten, die Abstimmung sei als ungültig zu erklären und sei in geeigneter Form (z.B. Urnenabstimmung) zu wiederholen. Sie machten dabei u.a. geltend, aus Angst vor einer Corona-Ansteckung seien etliche Stimmberechtigte nicht an der Gemeindeversammlung erschienen und in Sachen Finanzen habe man die Stimmberechtigten im Blindflug gelassen.

3.3

Die Beschwerdeführer vermögen - soweit sie dies überhaupt beabsichtigen - nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern die Energiestrategie bzw. das Reglement der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten materiell rechtswidrig sein soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Beschwerde im Sinne von Art. 82 lit. b BGG genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

3.4

Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde die Verletzung politischer Rechte geltend machen wollen ( Art. 82 lit. c BGG ), wie Mängel im Vorfeld und an der Durchführung der Gemeindeversammlung, haben die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einzusetzen (vgl. Urteil 1C_384/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Der kantonale Instanzenzug ist bezüglich einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte nicht erschöpft. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann somit nicht überprüfen, ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen zu genügen vermag oder materiell begründet ist.

4. Auf die Beschwerde ist somit wegen einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügenden Begründung bzw. mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Die Eingabe ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2020 wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli