Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_19/2020 KI-generiert

Physician Negligent Homicide Prosecution Authorization Upheld

Geschäftsnummer 1C_19/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following the death of a pregnant woman, C.B., and her unborn child, D.B., at a Zurich hospital, where a placental abruption was discovered, and despite emergency interventions, both died. Following this event, the Zurich State Prosecutor initiated a request to open a criminal investigation into the potential negligent homicide by the medical staff involved. The Zurich High Court granted permission for this investigation on November 22, 2019. Subsequently, a complaint was filed by one of the involved parties, A., opposing this decision and seeking its reversal. The Swiss Federal Tribunal reviewed the procedural aspects of this complaint, particularly concerning the admissibility of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Physician Negligent Homicide Prosecution Authorization Upheld: Following this event, the Zurich State Prosecutor initiated a request to open a criminal investigation into the potential negligent homicide by the medical staff involved. The Zurich High Court granted permission for this investigation on November 22, 2019. Subsequently, a complaint was filed by one of the involved parties, A., opposing this decision and seeking its reversal. The Swiss Federal Tribunal reviewed the procedural aspects of this complaint, particularly concerning the admissibility of the case.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung fahrlässige Tötung Ermächtigung zur Strafverfolgung ärztlicher Behandlungsfehler anfechtbarer Zwischenentscheid offenes Verfahren Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 BGG

The inapplicability of this article was discussed as a prerequisite for admitting the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_19/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin,

gegen

B.B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. November 2019 (TB190147-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. C.B.________ suchte am 4. Januar 2019 in der 30. Schwangerschaftswoche das Spital U.________ auf. Am Abend wurde das Fehlen der Herztöne ihres ungeborenen Sohnes D.B.________ festgestellt und in der Folge eine Notsectio durchgeführt. Der Kreislauf des leblos entbundenen Sohnes konnte nicht wieder hergestellt werden.

Anlässlich der Notsectio wurde bei C.B.________ eine vorzeitige Plazentalösung festgestellt. Trotz maximaler Intensivtherapie verstarb C.B.________ am Morgen des 5. Januar 2019.

2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Sache mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung etc. gegen die damals zuständigen beziehungsweise behandelnden Ärzte des öffentlichen Spitals U.________. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 22. November 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung u.a. gegen A.________.

3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2019 sei aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. um eine Nachfrist, um nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten die vorliegende Beschwerde materiell vervollständigen zu können. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG ). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. Im Übrigen kann auf die vorliegende Beschwerde - wie nachstehende Ausführungen ergeben - mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht eingetreten werden. Eine allfällige Einsicht in die Strafuntersuchungsakten, um die Beschwerde materiell ergänzen zu können, vermag daran nichts zu ändern.

5. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft kantonal letztinstanzlich die Ermächtigung erteilt. Der Beschluss schliesst indes das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Einleitung bzw. Fortführung. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteile 1C_388/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2 und 1C_394/2013 vom 28. Juni 2013 E. 1), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dabei ist es Sache der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). Im vorliegenden Fall äussert sich die Beschwerdeführerin zu Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die genannten Voraussetzungen gegeben sein sollten. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170).

Inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sein sollten, ist aber auch sonstwie nicht ersichtlich. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die Angeschuldigte günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4). Der angefochtene Ermächtigungsentscheid ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar, zumal die Angeschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens ihre vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht, da diese Voraussetzungen im Strafverfahren restriktiv ausgelegt werden ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2) und vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das Strafverfahren aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen könnte und/oder äusserst umfangreiche Beweismassnahmen zu erwarten wären.

Auf die vorliegende Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde als spruchreif erweist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli