Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_19/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Lack of Substantiated Grounds and Untimely Request for Extension

Geschäftsnummer 1C_19/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by a cantonal administrative court regarding a building permit issued by a housing cooperative. The complainant sought an extension of the deadline to provide reasoning for the appeal but was informed that such extensions for statutory deadlines could not be granted. Consequently, the individual failed to submit any justification for the appeal within the required timeframe, leading the federal court to decide not to consider the case due to inadequate grounds for appeal. The individual was subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Lack of Substantiated Grounds and Untimely Request for Extension: The complainant sought an extension of the deadline to provide reasoning for the appeal but was informed that such extensions for statutory deadlines could not be granted. Consequently, the individual failed to submit any justification for the appeal within the required timeframe, leading the federal court to decide not to consider the case due to inadequate grounds for appeal. The individual was subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Baubewilligung verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Vorbringen Bauzeitverlängerung Einwendungen Beschwerdelegitimation materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_19/2009

Urteil vom 11. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Urs Wieder,

gegen

Baugenossenschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist,

Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 16. Januar 2009 Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2008 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist um 60 Tage zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mit, dass die Beschwerdefrist als eine gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). In der Folge reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Eingabe vom 16. Januar 2009 enthält keine Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer legt folglich nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerden des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli