Social Welfare Employees Abuse of Office and Coercion Investigation Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who submitted a criminal complaint on February 9, 2016, alleging abuse of office and coercion against four employees of a social welfare office. The relevant public prosecutor transferred the case to a cantonal court to evaluate the authorization for a criminal investigation. On March 24, 2016, the court decided not to grant this authorization, stating that there were no indications of a criminal act based on the complaints. Subsequently, the complainant filed a public law appeal against this decision, arguing various points regarding the actions of the accused employees, but the court found the appeal insufficient and did not admit it for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Welfare Employees Abuse of Office and Coercion Investigation Denial: The relevant public prosecutor transferred the case to a cantonal court to evaluate the authorization for a criminal investigation. On March 24, 2016, the court decided not to grant this authorization, stating that there were no indications of a criminal act based on the complaints. Subsequently, the complainant filed a public law appeal against this decision, arguing various points regarding the actions of the accused employees, but the court found the appeal insufficient and did not admit it for further consideration.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure.
No costs were levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_189/2016
Urteil vom 4. Mai 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle c/o Sozialbehörde Opfikon,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 9. Februar 2016 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung gegen vier Mitarbeiter der Sozialbehörde Opfikon. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Akten am 16. Februar 2016 an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 24. März 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte dabei zusammenfassend aus, den Strafanzeigen liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Angezeigten einen Straftatbestand erfüllt haben könnten. Somit erwiesen sich die Strafanzeigen klarerweise als unbegründet.
2. Mit Eingabe vom 28. April 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die berufliche bzw. amtliche Tätigkeit der vier angezeigten Mitarbeiter der Sozialbehörde Opfikon unter verschiedenen Gesichtspunkten. Mit ihren Ausführungen vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli