Complainant v. Cantonal High Court (Denial of Investigation Authorization Against Police Officer)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a local police officer, alleging abuse of power and coercion related to two administrative fines issued in November 2014. The complaint was processed through the appropriate legal channels, starting with the district prosecutor's office, which subsequently forwarded the case to the cantonal court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. However, the relevant court found no evidence of any criminal behavior by the officer and denied authorization for prosecution. In response, the complainant appealed this decision, but the higher court chose not to entertain the appeal, citing a lack of valid legal grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Denial of Investigation Authorization Against Police Officer): The complaint was processed through the appropriate legal channels, starting with the district prosecutor's office, which subsequently forwarded the case to the cantonal court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. However, the relevant court found no evidence of any criminal behavior by the officer and denied authorization for prosecution. In response, the complainant appealed this decision, but the higher court chose not to entertain the appeal, citing a lack of valid legal grounds.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
No costs were levied in the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_189/2015
Urteil vom 24. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Andreas Ehrensberger, c/o Gemeindepolizei Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2015.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 21. November 2014 Strafanzeige gegen den Gemeindepolizisten Andreas Ehrensberger wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit zwei am 6. und 14. November 2014 ausgestellten Ordnungsbussen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 überwies das Statthalteramt Bezirk Uster die betreffende Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland. Diese überwies die Akten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 13. März 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten nicht ersichtlich sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Oberrichter Th. Meyer erhebt. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli